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XXI. Abschnitt.
Steuerangelegenheiten.
C. 163.
Der Provinzialrath beschließt über die Ergänzung der vom Kreisausschusse
versagten Zustimmung zur Vereinigung von Gemeinden und selbstständigen
Gutsbezirken zu gemeinschaftlichen Einschätzungsbezirken für die Klassensteuer
(Artikel II. des Gesetzes vom 16. Juni 1875., betreffend einige Abän grungen
der Vorschriften für die Veranlagung der Klassensteuer, Gesetz= Samml. S. 234.).
XXII. öbschnitt.
Synagogengemeinde= Angelegenheiten.
*i
Das Bezirksverwaltungsgericht entscheidet auf Klagen Einzelner wegen
Verletzung der ihnen als Mitglieder einer Synagogengemeinde ustetenden Rechte
und der ihnen obliegenden Verpflichtungen zu Abgaben und Leistungen (F. 49.
Nr. 3. und §. 58. des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli
1847., Gesetz Samml. S. 213.).
Gegen die Entscheidung des Bezirksperwaltungsgerichts ist nur das Rechts-
mittel der Revision nach Maßgabe des Titels . des Gesetzes vom 3. Juli
1875. zulässig.
VI. Titel.
Ergänzende und Schlußbestimmungen.
KC. 165.
Durch den in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Beschwerdezug
an einen bestimmten Minister wird die in den bestehenden Vorschriften begründete
Mitwirkung anderer Minister bei Erledigung der Beschwerde nicht berührt.
K. 166.
Durch die den Verwaltungsgerichten beigelegten Befugnisse zur Entscheidung
streitiger Wegebausachen und wasserpolizeilicher Angele, enzeiten werden die der
Landespolizeibehörde und dem Minister für Handel nach I#. 4. und 14. des Ge-
setzes über die Eisenbahnunterneh vom 3. November 1838. (Gesetz Samml.
S. 505.) zustehenden Befugnisse in Eisenbahnangelegenheiten nicht berührt.
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