Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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C. 167. 
Die in den 88. 7. und 22. des Gesetzes über die Eisenbahnunterneh 
vom 3. November 1838. (Gesetz= Samml. S. 505.) der Bezirksregierung bei. 
gelegten Befugnisse gehen auf den Minister für Handel über. 
  
K. 168. 
Hisctich der Dienstvergehen der bei den Bezirksverwaltungsgerichten 
angestellten Subaltern, und Unterbeamten finden die Vorschriften des Geseres, 
betreffend die Dienstvergehen der nicht rihterlichen Beamten 2c., vom 21. Juli 
1852. (Gesetz Samml. S. 465.) Anwendung. ie im F. 19. a. a. O. den Pro- 
vinzialbehörden und deren Vorstehern beigelegten Befugnisse stehen in gleicher 
Weise den Bezirksverwaltungsgerichten und deren Direktoren zu. Für das 
Dissiplinaroerfahren gelten die Bestimmungen des F. 11. Absatz 2. bis 5. des 
gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Regierungs- 
präsidenten der Direktor des Bezirksverwaltungsgerichts, an die Stelle des 
Ministers des Innern der Präsident des Oberverwaltungsgerichts tritt. 
K. 169. 
Die Disziplin über die bei dem Oberverwaltungsgerichte angestellten Sub- 
altern, und Unterbeamten übt der Präsident mit denjenigen Befugnissen, welche 
den Ministern rücksichtlich der ihnen untergeordneten Beamten zustehen. 
Die entscheidende Disziplinarbehörde für dieselben ist das Oberverwaltungs- 
gericht, welches nach dem für das Obertribunal gültigen Disziplinarverfahren, 
in der Sache selbst aber nach den Vorschriften des Gesetzes über die Dienst- 
vergehen der nicht richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852. (Gesetz= Samml. 
S. 465.) endgültig entscheidet. 
K. 170. 
Bis zum Erlasse des im §. 2. der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875. 
erwähnten Gesetzes finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf den 
Stadrtkreis Berlin mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1) an die Stelle des Bezirksrathes tritt in den Fällen der §#. 124. bis 
126., 136. und 157. die erste Abtheilung des Polizeipräfidiums zu 
Berlin, in allen übrigen Fällen der Oberpräsident; 
2) an die Stelle des Provinzialrathes tritt in den Fällen, in welchen 
verselte in erster Instanz beschließt, der Oberpräsident, in den übrigen 
Fällen der zuständige Minister; 
3) an die Stelle des Regierungspräsidenten tritt in den Fällen der 
§§. 129. 131. 149. 150. und 161. der Polizeipräsident von Berlin, 
in den Fällen des F. 154. der Oberpräsident; 
4) in
	        
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