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Der Belastete ist befugt, auch Grundstücke in anderer als forst-
licher Kulturart, welche für den Berechtigten wirthschaftlich geeignet
sind, als Abfindung zu gewähren.
Will der Be gaee nicht auf Ablösung provoziren, so kann er
verlangen, daß die Berechtigungen zum Bezuge von Holz auf ein mit
der rechtmäßigen Benutzung im Frhäliniss stehendes bestimmtes Holz-
deputat fest gnnt werden.
Die Kosten des Festsetzungsverfahrens sind von dem Eigenthümer
der belasteten Forst zu bestreiten.
In der Befugniß des Forsteigenthümers, im Falle der Unzuläng-
lichkeit der Forsten die bezügliche Benutzung einzuschränken, wird durch
die Felssetzung nichts geändert.
Ueber das gelieferte Holz kann der Berechtigte frei verfügen.
Artikel 6.
Hinsichtlich der forstwirthschaftlichen Benutzung des im Artikel 3. erwähnten
Forstgrundes kommen die für Waldungen der Gemeinden geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zur Anwendung.
Artikel 7.
Die Vorschriften des gegemobrtigen Gesetzes finden auch auf bereits ein-
geleitete Ablösungen Anwendungz jedoch behält es bei den vor Eintritt der rechts-
verbindlichen Kraft derselben in rechtsbeständiger Weise erfolgten Festsetzungen
über die Art und Höhe der Abfindung sein Bewenden.
Binnen einer Frist von drei Monaten, vom Eintritt der rechtsverbindlichen
Kraft dieses Gesetzes an gerechnet, können die bereits angebrachten Provokationen,
soweit sie Berechtigungen betreffen, auf welche der Artikel 5. Anwendung sindet,
von dem Provokanten zurückgenommen werden.
Die bis zur Zurucknahme der Provokation entstandenen Regulirungskosten
fallen der Staatskasse zur Last.
Artikel 8.
Die Vorschriften der Artikel 1. bis 7. finden auch in dem Geltungsbereiche der
Verordnung vom 2. September 1867. (Gesetz Samml. S. 1463. ff.) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wildbad Gastein, den 25. Juli 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach. Friedenthal. Hofmann.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Gerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).