Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 969 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 27. — 
  
Juhalt: Geseh, betreffend die Abänderung der Gesetze vom 5. April 1869. (Oesetz-Samml. S. 517.) und 
vom 15. Februar 1872. (Gesetz-Samml. S. 165.), S. dao. — Gese)h, betreffend die Verwaltung 
der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, 
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, S. 373. — Gesetz, betreffend die Ab- 
lösung der Servituten, die Theilung der Gemeinheiten und die Zusammenlegung der Grundstücke für 
die Proving Schleswig. Holstein mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg, S. 377. 
  
(r. 8457.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gesetze vom 5. April 1869. (Gesetz= Samml. 
S. 517.) und vom 15. Februar 1872. (Gesetz Samml. S. 165.). Vom 
16. Juni 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
brehnen mit JZustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Der §. 19. des Gesetzes vom 5. April 1869., betreffend Umwandlung des 
Erbleih-,Landsiedelleih-, Erbzins-, Erbpachtverhältnisses in Eigenthum und die 
Ablösung der daraus herrührenden Leistungen im Gebiete des Regierungsbezirks 
Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirk Cassel gebörigen, vormals Groß- 
herzoglich Hessischen Gebietstheilen (Gesetz Samml. S. 517.), und der F. 11. des 
Gesetzes vom 15. Februar 1872.) betreffend die Ablösung der Reallasten im 
Gebiete derselben Landestheile (Gesetz Samml. S. 165.), werden für diejenigen 
Regulirungen und Ablösungen) welche bis zum 31. Dezember 1878. beantragt 
werden, wie folgt abgeändert: 
1) Die in den vorbezeichneten Paragraphen festgestellten Mölösungerenten 
lam der Verpflichtete durch arzahlung des 18fachen Betrages 
tilgen. 
" Die Zahlung muß in Ermangelung einer anderweiten Einigung 
spätestens im Ausführungstermine in unzertrennter Summe erfolgen. 
2) Erklärt sich der Verpflichtete nicht vor dem Abschlusse des Rezesses 
bereit, das Ablösungskapital nach Nr. 1. zu bezahlen, so erfolgt die 
Jahrgang 1876. (r. 3457.) 54 Ab- 
Ausgegeben zu Berlin den 12. September 1876.
	        
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