— 371 —
G. 5.
Die Jahlung des Ablösungskapitals ist in unzertrennter Summe oder in
vier aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen zu gleichen, mindestens dreihun-
dert Mark betragenden Theilen zu leisten. Der jedesmalige Rückstand ist mit
vier vom Hundert jährlich zu verzinsen.
*)2
Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. März 1850.
(Gesetz Samml. S. 112.) nebst dem dasselbe ergänzenden Gesetze vom 14. Sep-
tember 1866. (Gesetz-Samml. S. 547.) mit folgenden Abänderungen maßgebend:
1) Der Berechtigte erhält den nach den obigen Vorschriften berechneten
Betrag in Rentenbriefen nach deren Nennwerthe und, soweit dies
durch solche nicht vollständig geschehen kann oder es von der Verwal-
tung der Rentenbank vorgezogen wird, in baarem Gelde.
2) Die im §. 62. des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850. bezeichneten
Ablösungskapitalien unterliegen, soweit sie dem Berechtigten nicht baar
bezahlt werden, der Bestimmung des F. 5. des Gesetzes vom 18. De-
genber 1871., betreffend die Aufhebung des Staatsschatzes (Gesetz-Samml.
. 594.).
3) Die Ueberweisung von Abgabenrückständen auf die Rentenbank nach
Vorschrift des §. 99. des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850. ist
unzulässig.
4) Bei Ablösungen und Reulirun en, welche in Gemäßheit des §. 1.
dieses Gesetzes erfolgen, bleiben diejenigen Bestimmungen, welche eine
Herabminderung der Ablösungsrente auf neun Zehntheile voraussetzen,
außer Anwendung.
5) Tritt die Vermittelung der Rentenbank im Falle des F. 4. dieses Ge-
setzes ein, so hat der Besitzer des pflichtigen Grundstücks von dem
Zeitpunkte der Rentenübernahme und während der Tilgungsperiode
von 56 ½1 Jahren an die Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten,
welche 4½ vom Hundert der an den Berechtigten zu gewährenden
Abfindung beträgt; Renten oder Rententheile unter 10 Pfennigen
werden von der Rentenbank nicht übernommen, vielmehr wird der
22% fache Betrag derselben von dem Besitzer des verpflichteten Grund-
stücks unmittelbar an den Berechtigten gezahlt.
6) Die Vermittelung der Rentenbank findet nur statt, wenn die Ablö-
sung bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde bis zum 31. De-
zember 1878. beantragt worden ist.
In den nach Ablauf dieser Frist auf Grund der §. 1. bezeich-
neten beiden Gesetze in Antrag gebrachten Ablösungen kommen die
Bestimmungen des F§. 19. des Gesetzes vom 5. April 1869. und des
§. 11. des Gesetzes vom 15. Februar 1872. wieder unverändert #
(r. 8457.) 54“ n-