Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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F 4. 
Abweichungen von dem festgestellten Betriebsplane (C. 3.) 
a) durch Rodungen, 
b) durch den Abtrieb von Holzbeständen, sofern solcher bei Hochwaldungen 
für die laufende snanihee Nutzungsperiode, bei dem eingetheilten 
Mittel- und Niederwalde für die nächsten fünf Jahre im Betriebsplane 
nicht vorgesehen ist. 
J) durch Holzfällungen, welche den MWinutzungsst bei Berücksichtigung 
des seit Festsetzung desselben erfolgten Mehr= oder Mindereinschlages 
um mehr als zwanzig Prozent seines Betrages überschreiten würden, 
d) durch Ueberschreitungen des Abnutzungssatzes, welche innerhalb der 
laufenden Nutzungsperiode nicht wieder eingespart werden können, 
bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten. 
Werden Wbeichungen der unter a. bis d. gedachten Art ohne Genehmigung 
unternommen, so kann der Regierungspräsident eine entsprechende Abänderung 
des Betriebsplans, insbesondere auch den Wiederanbau gerodeter Flächen mit 
Holz anordnen. 
S. 5. 
Die Betriebspläne sind der Revision und erneuten Feststellung zu unter- 
ziehen, wenn dies von dem Regierungspräsidenten für erforderlich erachtet oder 
von dem Waldeigenthümer beantragt wird. Mindestens alle zehn Jahre muß 
eine Revision stattfinden. #e 
Der Regierungspräsident kann den Zustand und die Bewirthschaftung der 
in F. 1. Absatz 1. bezeichneten Holzungen an Ort und Stelle untersuchen lassen. 
Wenn die Untersuchung ergiebt, daß der Betrieb den Grundsätzen des F. 2. oder 
dem festgestellten Betriebsplan nicht entspricht, so kann der Regierungspräsident, 
unbeschadet der ihm nach F. 10. zustehenden Befugnisse, die Einreichung jährlicher 
Fällungs-, Kultur- und Nebennutzungspläne anordnen. Dieselben sind nach Maß- 
gabe der I#. 2. 3. festzustellen. 
S. 7. 
Die Eigenthümer der im §J. 1. Absatz 1. bezeichneten Holzungen sind ver- 
pflichtet, für den Schutz und die Bewirthschaftung derselben durch genügend 
befähigte Personen ausreichende Fürsorge zu treffen. 
K. 8. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, da, wo ihre Kräfte es gestatten und ein 
dringendes Bedürfniß der Landeskultur dazu vorliegt, unkultivirte Grundstücke, 
welche nach sachverständigem Gutachten zu dauernder landwirthschaftlicher oder 
gewerblicher Nutzung nicht geeignet, dagegen mit Nutzen zur Holzzucht zu ver- 
wenden sind, mit Holz anzubauen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können 
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