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F 4.
Abweichungen von dem festgestellten Betriebsplane (C. 3.)
a) durch Rodungen,
b) durch den Abtrieb von Holzbeständen, sofern solcher bei Hochwaldungen
für die laufende snanihee Nutzungsperiode, bei dem eingetheilten
Mittel- und Niederwalde für die nächsten fünf Jahre im Betriebsplane
nicht vorgesehen ist.
J) durch Holzfällungen, welche den MWinutzungsst bei Berücksichtigung
des seit Festsetzung desselben erfolgten Mehr= oder Mindereinschlages
um mehr als zwanzig Prozent seines Betrages überschreiten würden,
d) durch Ueberschreitungen des Abnutzungssatzes, welche innerhalb der
laufenden Nutzungsperiode nicht wieder eingespart werden können,
bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
Werden Wbeichungen der unter a. bis d. gedachten Art ohne Genehmigung
unternommen, so kann der Regierungspräsident eine entsprechende Abänderung
des Betriebsplans, insbesondere auch den Wiederanbau gerodeter Flächen mit
Holz anordnen.
S. 5.
Die Betriebspläne sind der Revision und erneuten Feststellung zu unter-
ziehen, wenn dies von dem Regierungspräsidenten für erforderlich erachtet oder
von dem Waldeigenthümer beantragt wird. Mindestens alle zehn Jahre muß
eine Revision stattfinden. #e
Der Regierungspräsident kann den Zustand und die Bewirthschaftung der
in F. 1. Absatz 1. bezeichneten Holzungen an Ort und Stelle untersuchen lassen.
Wenn die Untersuchung ergiebt, daß der Betrieb den Grundsätzen des F. 2. oder
dem festgestellten Betriebsplan nicht entspricht, so kann der Regierungspräsident,
unbeschadet der ihm nach F. 10. zustehenden Befugnisse, die Einreichung jährlicher
Fällungs-, Kultur- und Nebennutzungspläne anordnen. Dieselben sind nach Maß-
gabe der I#. 2. 3. festzustellen.
S. 7.
Die Eigenthümer der im §J. 1. Absatz 1. bezeichneten Holzungen sind ver-
pflichtet, für den Schutz und die Bewirthschaftung derselben durch genügend
befähigte Personen ausreichende Fürsorge zu treffen.
K. 8.
Die Gemeinden sind verpflichtet, da, wo ihre Kräfte es gestatten und ein
dringendes Bedürfniß der Landeskultur dazu vorliegt, unkultivirte Grundstücke,
welche nach sachverständigem Gutachten zu dauernder landwirthschaftlicher oder
gewerblicher Nutzung nicht geeignet, dagegen mit Nutzen zur Holzzucht zu ver-
wenden sind, mit Holz anzubauen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können
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