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(Nr. 8459.) Gesetz, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinheiten
und die Zusammenlegung der Grundstücke für die Provinz SchleswigHolstein,
mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg. Vom 17. August 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
die Provinz Schleswig-Hohzein, mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauen-
burg, was folgt:
F. 1.
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes findet statt:
I. die Ablösung der als Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigen-
thum lastenden Nutzungsberechtigungen
1) zur Weide, ·
2) zur Mast, zum Mitgenuß von Holz und zum Streuholen,
3) zum Plaggen-, Haide= und Bültenhieb,
4) zum Grasschnitt (zur Gräserei) und zur Nutzung von Schilf,
Bineen oder Rohr auf Ländereien und Privatgewässern aller Art,
5) um Nachrechen auf abgeernteten Feldern, sowie zum Stoppel-
arten, ·
6) zur Nutzung fremder Aecker gegen Hergabe des Düngers und zum
) su ung frem einzelnen GEcken geraabe. Aecker (Peputatbeelen)
7) zur Fischerei in stehenden oder fließenden Privatgewässern,
8) zur Torfnutzung;
II. die Theilung von Grundstücken, welche von mehreren Gesammteigen-
thümern, von Genossenschaften oder von Realgemeinden ungetheilt be-
sessen und zu einem der unter 1. genannten Zwecke gemeinschaftlich
benutzt werden;
III. die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstäücke.
sio
Hinsichtlich des Rechts zum Antrage auf Ablösung, Theilung oder Zu-
sammenlegung gilt Derjenige, welchem ein erbliches Nutzungsrecht zusteht, dem
9 Wuhürer gleich, nicht aber der persönliche Nießbraucher oder der antichretische
andbesitzer.
Gemeinschaftliche Eigenthümer eines berechtigten oder verpflichteten Grund-
stücks können nur gemeinschaftlich die Ablösung, . eilung oder Zusammenlegung
beantragen. Die nach den Antheilen zu berechnende Minderzahl muß sich aber
dem in dieser Beziehung gefaßten Beschlusse der Mehrzahl unterwerfen.
Zu dem Antrage auf Ablösung einer Dienstbarkeit ist sowohl der Berech-
tigte als der Eigenthümer des verpflichteten Grundstücks befugt.
Zu dem Antrage auf Theilung (§. 1. II.) ist jeder Interessent, unbeschadet
der Fortdauer der Gemeinschaft für die übrigen Interessenten, berechtigt.
Jahrgang 1876. (Nr. 8459.) 5 Das