Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Werth  wechselseitiger  Dienstbarkeiten  wird  insoweit,  als  dies  möglich  ist,  durch
Kompensation  ausgeglichen.
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Bei  der  Theilung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstückes  kann  jeder  Miteigenthümer
  in  der  Regel  seinen  Antheil  in  Natur  verlangen.  »

Die  Naturaltheiluͤng  einer  gemeinschaftlichen  Forst  ist  jedoch  nur  zulässig,
wenn  entweder  die  einzelnen  Theile  zur  forstmäßigen  Benutzung  geeignet  bleiben
und  diese  genügend  gesichert  ist,  oder  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Niederlegun
der  Forst  oder  des  abzutretenden  Theiles  derselben  landwirthschaftlich  nützlich  i
und  im  landespolizeilichen  Interesse  zugelassen  werden  kann.

G.  13.

Die  Abfindung  für  Dienstbarkeitsrechte
zur  Mast  und  zur  Weide  auf  Torfmooren,
zur  Fischerei,
zum  Nachrechen  auf  abgeernteten  Feldern,
sowie  zum  Stoppelharken,
ist  in  fester  Geldrente  zu  gewähren  und  anzunehmen.
Hat  bei  einer  Fischereiberechtigung  der  Belastete  auf  die  Ablösung  anetragen)
  so  ist  der  Berechtigte  zu  verlangen  befugt,  daß  ihm  seine  noch  brauchren
  Fischereigeräthe  gegen  Ersatz  des  Werth's  derselben  von  dem  Provokanten
abgenommen  werden.
K.  14.

Die  Abfsindung  für  die  übrigen  nach  den  I#.  1.  und  5.  abzulösenden
Dienstbarkeiten  1—  in  der  Regel  durch  Abtretung  von  verhältnißmäßigen
Theilen  des  belasteten  Grundstückes  oder  durch  anderes  für  den  Berechtigten
wirthschaftlich  geeignetes  Land,  wenn  solches  vom  Verpflichteten  angeboten  wird.
Das  abzutretende  Grundstück  muß  einen  Kupitalwert)  haben,  welcher  dem
wanzigfachen  Betrage  der  jährlichen  nach  Sg.  10.  und  11.  zu  berechnenden  Entschädln
  gleichkommt.

Wenn  feboch  und  insoweit  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungs-Ö“7
  eine  Abfindung  in  Land  den  gegen  einander  abzuwägenden  wirthschaftlichen
  Interessen  des  Terachtigte  und  des  Verpflichteten  nicht  entspricht,  muß
die  Abfindung  auch  für  diese  Dienstbarkeiten  ganz  oder  theilweise  in  fester  Geldrente
  gegeben  und  angenommen  werden.  Das  letztere  muß  bei  den  auf  Forsten
haftenden  Dienstbarkeitsrechten  zur  Weide,  zum  Grasschnitt,  Mitgenuß  von  Holz,
Streuholen,  Plaggen-,  Haide-  und  Bültenhiebe  —  vorbehaltlich  der  auch  hier
blässigen  anderweiten  Einigung  der  Betheiligten  —  auch  dann  geschehen,  wenn
ie  Landabfindung  bei  ihrer  Benutzung  in  anderer  Kulturart  nachhaltig  keinen
höheren  Reinertrag  als  bei  der  Benufmn  zur  Holzzucht  4  gewähren  vermag.
Ist  dieses  dagegen  der  Fall,  so  wird  die  Abfindung  dem  Berechtigten  in  solcher
anderen  Kulturart  unter  Berücksichtigung  der  erferlicen  ulturkosten  angerechnet,
  aber  niemals  zu  einem  geringeren  Werthe,  als  das  Land  bei  ge

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