Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Benutzung zur olhuct haben würde. Die auf dem Abfindungslande befind- 
lichen 5 estände verbleiben dem Forsteigenthümer. 
muß dieselben vor der Uebergabe des Landes, im Mangel einer 
Einigung nach der Bestimmung der Auseinandersetzungsbehörde binnen einer 
Frist, welche drei Jahre nicht übersteigen darf, abräumen. 
Bis zur vollständigen Abräumung und Uebergabe des Entschädigungslandes 
hat der Forsteigenthümer eine dem ktragswerth= der noch nicht abgetretenen 
Fläche entsprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen. 
hür Dienstbarkeitsrechte zum Nütgeru von Holz und zum Streuholen ist 
jedoch der belastete Grundbesitzer befugt, die Entschädigung des Berechtigten in 
auch nur zur LHolzucht geeignetem bestandenen Forstlande mit Anrechnung der 
darauf beßmi en Holzbestände zu gewähren, wenn letztere zu einer nachhaltigen 
forstmäßigen Benutzung geeignet sind. 
K. 15. 
Findet der belastete Eigenthümer einzelne Dienstbarkeitsberechtigte ab, so ist 
er befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrechtes des Abgefundenen einen 
unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen Interessen beider Parteien zu bestim- 
menden Theil des benußien Gegenstandes der Mitbenutzung der übrigen noch 
nicht abgefundenen Theilnehmer zu entziehen und darüber frei zu verfügen. 
K. 16. 
Bei der Zusammenlegung muß jeder Theilnehmer für seine zum Umtausch 
gelangenden Grundstücke durch Land abgefunden werden. 
KC. 17. 
Kann die Abfindung nach den besonderen Verhältnissen ohne großen Nach- 
theil für die ganze Eintheilung nicht völig durch Grund und Boden bewirkt 
werden,) so ist dieselbe durch Rente oder Pltalfahlung ergänzen. Diss 
Ergänzung soll jeboch wider den Willen des Abzufindenden nicht mehr als 
3 Prozent der ihm gebührenden ganzen Abfindung betragen. Der abzuschätzende 
Reinertrag des fehlenden Bru s der Abfündung ergiebt die zu leistende Ent- 
schädigung durch Rente. Soll Kapitalzahlung eintreten, so beträgt dieselbe den 
zwanzigfachen Betrag der ermittelten Rente. 
S. 18. 
Die Abfindung jedes einzelnen Theilnehmers muß eine genügend zusammen- 
hängende Lage und zweckmäßige Zugänge haben. 
Dieselbe muß ferner thunlichst in Grundstücken von gleicher Gattung mit 
vem abzutretenden Lande als Anger= und Haidegrund, Geest- und Marschland r. 
en. 
Dieselbe muß endlich vorzugsweise Grundstücke von einer dem abzutretenden 
Lande gleichen oder nahe stehenden Güte unter Berücksichtigung bessenigen b. 
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