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sonderen Werthes, welchen die abzutretenden Grundstücke durch ihre Ortslage
hatten, enthalten. ·
Sofern letzteres nicht thunlich ist, muß ein jeder Theilnehmer die Anweifung
einer größeren oder geringeren Fläche nach Maßgabe der eintretenden Verschieden-
heiten sich gefallen lassen.
K. 19.
Eine Entschädigung, welche eine Veränderung der ganzen bisberigen Art
des Wicthschaftsbeiriches des Hauptgutes nöthig macht, kann keinem Theilnehmer
aufgedrungen werden.
Für solche Veränderungen sind zu achten:
1) wenn eine bisherige Adtrwirthschaft in eine Viehzüchterei verwandelt
werden müßte und umgekehrt, oder wenn eine von beiden die Haupt-
sache war, solche aber künftig nur Nebensache werden würde;
2) wenn ein Hauptzweig der Wirthschaft, der im überwiegenden Verhält-
nisse zu den übrigen stand, gent oder größtentheils aufgegeben werden
mußte oder doch nur durch Anlegung neuer Fabrikationsanstalten erhal-
ten werden könnte;
3) wenn ein gespannhaltender Ackerwirth solches fernerhin nicht mehr halten
könnte und seine Ländereien mit der Hand bauen müßte oder umgekehrt.
Andere Veränderungen in der bisherigen Art des Nischastebetnede
kammen nur insofern in Betracht, als sie von gleicher oder größerer Erheblich-
eit sind.
KC. 20.
Eine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage auszuweisen, welche den
gegen einander abzuwägenden wirthschaftlichen Interessen aller Belzeiligten am
meisten entspricht.
Eine Verloosung findet nur insoweit statt, als die wirthschaftliche Lage der
Abfindung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Jedem Theilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Triften zu seiner
Abfindung verschafft werden; auch ist für die nöthigen Gräben zu sorgen, ohne
welche der Boden denjenigen Ertrag, zu dem er abgeschätzt worden ist, nicht
gewähren kann.
Desgleichen ist jeder Theilnehmer zu verlangen befugt, daß ihm die unent-
behrliche Mitbenutzung der Tränkstätten auf den auseinandergesetzten Grundstücken
vorbehalten wird. Die schon vor der Auseinandersetzung gemeinschaftlich benutzten
Lehm.-, Sand., Kalk- und Mergelgruben, Kalk. und andere Steinbrüche bleiben
zur gemeinschaftlt een Benutzung auch ferner vorbehalten, insofern die Theilneh-
mer deshalb nicht durch Ueberweisung besonderer Vorräthe dieser Art ausgeglichen
werden können.
Die zur Kerstllung und Unterhaltung aller dieser Anlagen zu machenden
Verwendungen sind von allen Betheiligten nach Verhältniß ihrer Theilnehmungs-
rechte aufzubringen.
(r. 8459.) K. 21.