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g. 26.
Die Abfindung, welche jeder der Theilnehmer durch die Auseinandersetzung
erhält, tritt an die Stelle der dadurch abgelösten Berechtigungen, der dafür auf-
ehobenen Theilnahmerechte oder der dafür abgetretenen Grundstücke und über-
ommt in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften derselben.
Wenn die Landabfindung eine Entschädigung für mehrere, verschiedenen
Rechtsverhältnissen unterliegende Grundstücke oder Berechtigungen eines Theil-
nehmers bildet, so ist aus der Gesammtabfindung für ein jedes dieser Grund-
stücke oder eine jede dieser Berechtigungen ein besonderes Stück auszuweisen.
Der Auseinandersetzungsbehörde bleibt es aber überlassen, eine solche Aus-
weisung bis zum Eintritt eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Bethei-
ligten auszusetzen und inzwischen nur die OQuoten der Gesammtabfindung zu be-
stummen, welche die Stelle der einzelnen zu ersetzenden Grundstücke oder Verech-
tigungen vertreten.
KC. 26.
Renten und Kapitalien, welche zur Abfindung für eine abgelöste Dienst-
barkeit zu entrichten * haben einen Pfandrechtstitel in Bezug auf dasjenige
Grundstück, welches der abgelösten Dienstbarkeit unterlag und genießen vor allen
hypothekarischen Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches dem abgelösten Rechte
zustand. Desgleichen haben Renten und Kapitalien, welche an die Stelle auf-
ehobener Theilnahmerechte oder abgetretenen Grundeigenthums treten, einen
Eimmrrciehe in Bezug auf diejenigen Grundstücke, auf welche sie durch den
useinandersetzungsplan gelegt worden, und zwar mit dem Vorzugsrechte vor
allen übrigen Hypotheken.
Soweit die Grundbücher noch nicht hergestellt sind, ist die erforderliche
Eintragung auf Ersuchen der Auseinandersetzungsbehörde in den Schuld= und
Pfandprotokollbüchern zu bewirken.
K. 27.
Bei der Aueigandersetumg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet
weder eine Ermäßigung der bicnung wegen der den servitutpflichtigen Grund-
stücken auferlegten oder aufzuerlegenden Grundsteuern, noch auch eine Umschrei-
bung der von den servitutberechtigten Grundstücken für die abgelösten Dienst-
barkeitsrechte zu entrichtenden Steuern auf die verpflichteten Grundstücke statt.
G. 28.
Nießbraucher müssen sich mit dem Genusse der Absindung begnügen.
Lächter müssen sich mit der Nutzung der Landabfindung begnügen. ie
tschädigungen für vorübergehende Nachtheile fallen ihnen insoweit zu, als sie
für die Pachtzeit zu gewähren sind. Auch müssen die Verpächter die Anle ing
der erforderlichen Wege, Gräben, Tränken und Einfriedigungen der Grundftt e
bewirken oder den FSaern die dafür gemachten Auslagen erstatten. Eine
Rentenentschädigung bezieht während der Pachtzeit der Pächter, und bei einer
Jahrgang 1876. (Nr. 8459.) 56 Ka-