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K. 30.
Nutzungsberechtigungen, welche durch F. 1. des gegenwärtigen Gesetzes für
ablösbar erklärt sind, können in Zukunft nur durc einen vor Gericht oder
Notar errichteten Vertrag begründet werden, also auch durch Ersitzung nicht
entstehen.
Eine in Betreff derselben bereits begonnene Ersitzung wird durch Inkraft-
treten dieses Gesetzes unterbrochen und wirkungslos.
In Ansehung der Befugniß zur Ausschließung des Antrages auf Ablösung
ist auch für Nutzungsrechte, welche in Zukunft errichtet werden) die Bestimmung
des F. 6. maßgebend.
K. 31.
Grundstücke, welche auf Grund dieses Gesetzes nach einem ohne Vorbehalt
bestätigten Auseinandersetzungsrezeß einer Zusammenlegung unterzogen worden
sind, können in der Regel gegen den Widerspruch des Eigenthümers derselben
nicht noch einmal einer Zusammenlegung unterzogen werden. Wenn jedoch
nach Ausführung der Zusammenlegung durch die Anlage von Kanälen, Deichen,
Eisenbahnen, Cgaustecn, durch Verlegung oder Durchbrüche von Flüssen oder
durch ähnliche Ereignisse eine arhedlichr — der Planlage eingetreten ist,
so ist eine anderweite Zusammenlegung der Grundstücke nach den Vorschriften
des gegenwärtigen Hesetes zulässig. Dasselbe findet statt, wenn seit der Aus-
führung einer auf Grund dieses Gesetzes vollsogenen Zusammenlegung 30 Jahre
fes sind und die erneuerte Zusammenlegung von den Eigenthümern von
mehr als drei Viertheilen der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Jck-
der dem Umlegungsverfahren zu unterwerfenden Grundstücke, welche gleichzeitig
mehr als drei Viertheile des Katastral-Reinertrages repräsentiren, beantragt wird.
KG. 32.
Die Auseinandersetzungskosten fallen den Betheiligten nach Verhältniß des
Vortheils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst, zur Last.
Ist dieser Vortheil seinem Betrage nach nicht zu ermitteln, so wird statt
seiner der Werth der Theilnehmungsrechte zu Grunde gelegt.
Wem aus der Auseinandersetzung gar kein Vortheil erwächst, der hat
auch zu den Kosten derselben keinen Beitrag zu leisten.
Wenn bei Ablösung einseitiger Forstservituten die Vermessung und Boni-
tirung des belasteten Forstes unvermedidlich ist, so ist ein mit den hierdurch er-
wachsenen Kosten im Verhältniß stehender Theil des Kostenpauschsatzes stets nach
dem letztgedachten Maßstab zu vertheilen. Die Vertheilung der Auseinander-
setzungskosten erfolgt durch die Auseinandersetzungsbehörde.
Streitigkeiten über diese Vertheilung werden in dem zulässigen Instanzen-
zug entschieden.
S. 33.
Die zur Zeit der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes dem Hauptgegenstande
nach noch nicht zur Ausführung gebrachten Auseinandersetzungen gehen in der-
jenigen Lage, in welcher sie sich befinden, in das neue Verfahren über.
(r. 8459.)