— 408 —
Die Ansiedelungsgenehmigung ist nicht erforderlich für Wohnhäuser, welche
in den Grenzen eines nach dem Hee vom 2. Juli 1875. festgestellten Be-
bauungsplans, oder welche auf einem bereits bebauten Grundstücke im Zusammen-
hange mit bewohnten Gebäuden errichtet oder eingerichtet werden sollen.
S. 14. 6
Die Ansiedelungsgenehmigung ist zu versagen, wenn nicht nachgewiesen
ist, daß der Platz, auf welchem die Ansiedelung gegründet werden soll, durch
einen jederzeit offenen Weg zugänglich, oder daß die Beschaffung eines solchen
Weges gesichert ist. Wenn nur der letztere Nachweis erbracht werden kann, so
ist bei Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung für die Beschaffung des Weges
eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das polizeiliche Zwangs-
verfahren eintritt.
S. 15.
Die Ansiedelungsgenehmigung kann versagt werden, wenn gegen die An-
siedelung von dem Eigenthümer, dem Nutzungs= oder Gebrauchsberechtigten oder
eem Pächter eines benachbarten Grundstücks oder von dem Vorsteher des Ge-
meinde- (Guts.) Bezirks, zu welchem das zu besiedelnde Grundstück gehört, oder
von einem der Vorsteher derjenigen Gemeinde--(Guts.) Bezirke, an welche das-
selbe grenzt, Einspruch erhoben und der Einspruch durch Thatsachen begründet
wird, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedelung den Schutz der
Nutzungen benachbarter Grundstücke aus dem Feld- oder Gartenbau, aus der
Forstwirthschaft, der Jagd oder der Fischerei gefährden werde.
S. 16.
Vor Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung sind die betheiligten Ge-
meinde- (Guts.) Vorsteher (F. 15.) von dem Antrage in Kenntniß zu setzen.
Diese haben den Antrag innerhalb ihrer Gemeinden (Gutsbezirke) auf ortsübliche
Art mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß gegen den Antrag von den
Eigenthümern, Nutzungs., Gebrauchsberechtigten un Pächtem der benachbarten
Grundstücke innerhalb einer Präklusivfrist von einundzwanzig Tagen bei der
Ortspolizeibehörde Einspruch erhoben werden könne, wenn der Einspruch sich
durch Thatsachen der in §. 15. bezeichneten Art begründen lasse.
Die erhobenen Einsprüche sind von der Ortspolizeibehörde, geeignetenfalls
nach Anhörung des Antragstellers und derjenigen, welche Einspruch erhoben
haben, sowie nach Aufnahme des Beweises zu prüfen.
S. 17.
Die Versagung der Genehmigung auf Grund des F. 14. oder auf Grund
erhobener Einsprüche (§. 15.), sowie die Zurückweisung der gegen die Ansiedelungs-
genehmigung erhobenen Einsprüche erfolgt durch einen Bescheid der Ortspolizei-
ehörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie den-
jenigen, welche Einspruch erhoben haben, zu eröffnen ist.
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie denjenigen, welche
Einspruch erhoben haben, innerhalb einer Präklusivfrist von zehn # en nach
Zustellung des Bescheides, den Tag der Zustellung ungerechnet, die Kage im
Verwaltungsstreitverfahren offen.
Zu-