Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 32.— 
  
(Nr. 8468.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einführung einer Kirchengemeinde- und 
Synodalordnung für die evangelisch lutherische Kirche der Provinz Schleswig- 
Holstein, mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg. Vom 4. No- 
vember 1876. 
A## Ihren Bericht vom 3. d. M. habe Ich nach Vernehmung des Gut- 
achtens der in Folge Meines Erlasses vom 9. August 1871. zusammen- 
etretenen außerordentlichen Provinzial- Synode für die evangelisch lutherischen 
Bemmeinden der Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausschluß des Kreises Herzog- 
thum Lauenburg, unter Rchfchtnahme auf die gemachten Erfahrungen und die 
vorhandenen Bebürfnifse beschlossen, der als Anlage beifolgenden Kirchen- 
gemeinde= und Synodalordnung für die evangelischlutherische Kirche in der 
rovinz Schleswig-Holstein kraft der Mir als Träger des landesherrlichen 
irchenregiments mstehenden Befugnisse Meine Sanktion zu ertheilen und ver- 
künde dieselbe als kirchliche Ordnung. Ich erflehe den göttlichen Segen, daß 
diese Ordnung mithelfen möghe zur Beezung christlichen Sinnes und Wandels 
in den Gemeinden und gebe Mich der zuversichtlichen Hoffnung hin, daß Alle, 
die danach zur Mitwirkung auf dem Gebiete des kirchlichen Lebens berufen 
werden, in Treue gegen den Glauben der Kirche und in Gemeinschaft der Liebe 
die Ehre Gottes und das Heil der Seelen unverrückt im Auge behalten und den 
Bau des Reiches Gottes auf Erden zu fördern mit allen Kräften bestrebt sein 
werden. Die Aenderungen) welche durch die neue Ordnung herbeigeführt werden, 
beziehen sich ausschließlich auf die kirchliche Verfassung. er Bekenntnißstand 
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Schleswig= Holstein wird durch 
diese Ordnung, wie Ich ausdrücklich erkläre, nicht berührt und eine Aenderung 
dieses Bekenntnißstandes damit in keiner Weise bezweckt. Mit der Ausführung 
der Kirchengemeinde= und Synodalordnung ist, soweit dieselbe nicht zu ihrer 
Regelung vorab noch einer Mitwirkung der Landesgesetzgebung bedarf, unver- 
züglich vorzugehen und beauftrage Ich Sie, unter Benehmung mit dem Kon- 
Jahrgang 1876. (Nr. 8468.) 62 sisto- 
Ausgegeben zu Berlin den 8. November 1876.
	        
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