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sistorium in Kiel das Weitere zu veranlassen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch
die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 4. November 1876.
Wilhelm.
Falk.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Kirchengemeinde= und Synodalordnung
für die
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein,
mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg.
I. Gemeindeordnung.
1.
Organe der Gemeinden im Allgemeinen.
. 6
Die evangelisch -lutherischen Kirchengemeinden der Provinz Schleswig-
Holstein haben gz „ Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu
verwalten.
K. 2.
toll Organe dieser Selbstwerwaltung sind die Kirchenvorstände und die Kirchen-
ollegien.
3
Der Kirchenvorstand bildet die engere, das Kirchenkollegium die größere
Repräsentation der Gemeinde.
1) Der Kirchenvorstand besteht:
a) aus dem Pastor der Gemeinde oder dessen Stellvertreter im
Pfarramt. Sind in einer Parochie mehre Geistliche angestellt, &
gehören sie sämmtlich dem Kirchenvorstande an. Hülfsgeistliche
auf nicht fundirten Stellen (Adjunkten, afen ikare) haben
das Recht, an den Berathungen des Kirchenvorstandes Theil zu
nehmen, sind aber nur dann stimmberechtigt, wenn sie den Pastor
vertreten;
b) aus einer Anzahl von Aeltesten, welche von dem Kirchenkollegium
gewählt werden.
2) Das