Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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sistorium in Kiel das Weitere zu veranlassen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch 
die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 4. November 1876. 
Wilhelm. 
Falk. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Kirchengemeinde= und Synodalordnung 
für die 
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein, 
mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg. 
I. Gemeindeordnung. 
1. 
Organe der Gemeinden im Allgemeinen. 
. 6 
Die evangelisch -lutherischen Kirchengemeinden der Provinz Schleswig- 
Holstein haben gz „ Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu 
verwalten. 
K. 2. 
toll Organe dieser Selbstwerwaltung sind die Kirchenvorstände und die Kirchen- 
ollegien. 
3 
Der Kirchenvorstand bildet die engere, das Kirchenkollegium die größere 
Repräsentation der Gemeinde. 
1) Der Kirchenvorstand besteht: 
a) aus dem Pastor der Gemeinde oder dessen Stellvertreter im 
Pfarramt. Sind in einer Parochie mehre Geistliche angestellt, & 
gehören sie sämmtlich dem Kirchenvorstande an. Hülfsgeistliche 
auf nicht fundirten Stellen (Adjunkten, afen ikare) haben 
das Recht, an den Berathungen des Kirchenvorstandes Theil zu 
nehmen, sind aber nur dann stimmberechtigt, wenn sie den Pastor 
vertreten; 
b) aus einer Anzahl von Aeltesten, welche von dem Kirchenkollegium 
gewählt werden. 
2) Das
	        
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