Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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C. 11. 
Die Wahl der Gemeindevertreter wird durch den Kirchenvorstand geleitet, 
welcher zu seiner Unterstützung bei der Wahlhandlung auch andere Mitglieder 
der Gemeinde hinzuziehen kann. 
Die Kommission, welche die Wahlhandlung leitet, muß aus mindestens 
drei Personen bestehen und mindestens eine derselben muß dem Kirchenvorstande 
angehören, wo möglich ein Geistlicher der Gemeinde sein. 
S.. 12. 
Die Wahl der Gemeindevertreter ist an zwei, dem Wahltage vorhergehen- 
den Sonntagen unter Angabe der Zeit und des Ortes, sowie der Zahl der zu 
wählenden Personen im Hauptgottesdienste von der Kanzel zu verkünden. 
Die Wahl geschieht regelmäßig an einem Sonntage und ist alsdann die 
Abkündigung auch an dem Wahl# erforderlich. Die Abhaltung der Wahl 
an einem Wochentage ist nicht ausgeschlossen, kann aber nicht fher, als an 
dem Donnerstag nach der zweiten Abkündigung erfolgen. 
Die Wahl findet, soweit thunlich, in einem kirchlichen Gebäude oder Schul- 
lokale statt. K1 
13. 
Eine von dem Kirchenvorstand anzufertigende Liste sämmtlicher Wahl- 
berechtigter ist von der ersten Verkündung der Wahl an öffentlich auszulegen. 
inwendungen gegen die Wahlliste müssen wenigstens drei Tage vor der 
Wahl bei dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes angebracht werden. 
Bei Verkündung der Wahl ist der Ort, wo die Wahlliste ausliegt, anzu- 
geben und zugleich auf die in dem vorhergehenden Absatz enthaltene Bessitmmng 
aufmerksam zu machen. & 1 
.1. 
Die eingehenden Einsprüche hat der Kirchenvorstand zu prüfen und die 
Liste zu berichtigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem dadurch Be- 
troffenen binnen vierzehn Tagen die Berufung an den Ausschuß der Propstei- 
spnode zu) welcher endgültig entscheidet. Durch Einlegung der Berufung wird 
die anstehende Wahl nicht aufgehalten. 
S. 15. 
Die Wahl wird durch eine Ansprache des Vorsitzenden der Wahlkommission 
eingeleitet und erfolgt mittelst persönlicher Stimmgebung, welche durch mündliche 
lärung zu Protokoll oder durch Ueberreichung eines Stimmzettels geschehen 
kann. Die Stimmzettel werden am Schluß der Wahlhandlung verlesen. Ueber 
die Wahlhandlung wird ein Protokoll ausgenommen und von der Wahlkom- 
mission unterzeichnet. 
Die Namen der gewählten Gemeindevertreter sind, soweit thunlich, im 
Wahltermin, jedenfalls aber an dem auf die Wahl folgenden Sonntage von 
der Kanzel zu verkünden. 
(r. 8468.) 5F. 16.
	        
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