Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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S. 19. 
Ist die Wahl von Gemeindevertretern auch in dem zweiten anberaumten 
Termine nicht zu Stande gekommen, weil Wahlberechtigte nicht erschienen sind 
oder die Erschienenen die Vornahme der Wahl geweigert haben, oder weil die 
Wahl auf Eesthlich nicht wählbare Personen gefallen ist, so hat, wenn in einem 
solchen Fall ein beschlußfähiges Kirchenkollegium vorhanden ist, dieses für das 
Mal sich selbst zu ergänzen. 
Ist ein beschlu säh es Kirchenkollegium nicht vorhanden, so hat der Aus- 
schuß der Propstessnode ie Funktionen des Kirchenkollegiums bis zu stattfin- 
dender Wahl auf den Kirchenvorstand allein zu übertragen. 
K. 20. 
Die Entlassung eines Gemeindevertreters während der Amtsdauer erfolgt: 
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft; 
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des zu entlassenden Gemeinde- 
vertreters und des Kirchenvorstandes durch den Ausschuß der Propsteisynode. 
Gegen die Entscheidung steht dem dadurch Betroffenen binnen einer Aus- 
schlußfrist von vierzehn dagn nach erfolgter Zustellung die Berufung an das 
Konsistorium & Durch Einlegung der Berufung wird die Vollstreckung der 
angefochtenen Entscheidung aufgehalten. Das Konssorium ist jedoch befugt, die 
vorläufige Vollstreckung zu gestatten. 
S. 21. 
st das Amt eines Gemeindevertreters außer der Zeit erledigt, so wählt 
das Kirchenkollegium, wenn noch die 76 der von der Gemeinde direkt ge- 
wählten Gemeindevertreter vorhanden ist, für die Zeit bis zur nächsten regel- 
mäßigen Erneuerungswah einen Ersatzmann. Oasselbe gilt, wenn einer der 
Gewählten die Wahl ablehnt, oder wenn die Wahl eines Gemeindevertreters für 
ungültig erklärt wird. Die Ergänzungswahlen erfolgen nach absoluter Stimmen- 
mehrhe der erschienenen Mitglieder. Nach stattgehabter Ergänzung erfolgt die 
Bekanntmachung von der Kanzel. 
Scheiden so viele Gemeindevertreter aus, daß weniger als die Hälfte der 
gewählten Vertreter vorhanden ist, oder wird die ganze Wobshandlan für un. 
gültig erklärt, so findet eine außerordentliche Ergänzungswahl durch die Hemmiinde, 
un letzteren Falle eine Wiederholung der Wahl statt. Darüber, welche von den 
bei den regelmäßigen Erneuerungswahlen gewählten Gemeindevertretern an Stelle 
der im Laufe der zweijährigen Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder der 
Gemeindevertretung und welche für das regelmäßig ausscheidende Drittel ein- 
treten, entscheidet, sofern nicht eine gütliche Vereinbarung unter den Gemeinde- 
vertretern stattfindet, das Loos. Die Amtsdauer der ersteren beschränkt sich auf 
die Restzeit der Amtsdauer des vorzeitig Ausgeschiedenen. 
(Nr. 8468.) *il.“
	        
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