Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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g. 22. 
Die Gesammtheit der Gemeindevertreter kann wegen beharrlicher Vernachläs- 
sigung ihrer Pflichten oder sonstiger grober Pflichtwidrigkeit von dem Konsistorium 
e#lasen werden. In diesem Falle muß sogleich eine Meuwahl der Vertreter an- 
eordnet werden, welche, wenn zugleich der Kirchenvorstand aufgelöst wird, unter 
eitung der von dem Konsistorium dazu Beauftragten vorgenommen wird. 
as Konsistorium kann in solchem Fall den bisherigen Gemeindevertretern 
die Wählbarkeit für die anstehende Wahl entziehen. 
3. 
Aelteste. 
KC. 23. 
Die Aeltesten werden von dem Kirchenkollegium nach absoluter Stimmen- 
mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Ergiebt sich auch bei einem wieder- 
holten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. 
Wähler ist jedes Mitglied der Gemeinde, welches die zur Wählbarkeit als 
Gemeindevertreter erforderlichen Eigenschaften hat. 
Vater und Sohn, oder Schwiegersohn sowie Brüder, können nicht zugleich 
Mitglieder des Kirchenvorstandes sein, auch kann der Vater, Schn oder Bruder 
eines Gemeindevertreters nicht zum Aeltesten gewählt werden. Bei gleichzeitiger 
Wahl zweier Verwandten der bezeichneten Art findet die Bestimmung des F. 10. 
Absatz 2. am Ende sinngemäß Anwendung. Mindestens zwei Drittel der Aeltesten 
müssen zu den Gemeindemitgliedern gehören, welche zu den Kirchenumlagen, sofern 
solche erforderlich sind, beizutragen haben. 
S. 24. 
Die Namen der gewählten Aeltesten sind an dem auf die Wahl folgenden 
Sonntage der Gemeinde von der Kanzel zu verkünden. 
Der Kirchenvorstand hat von Amtswegen die Wahl zu prüfen. Jedes 
Gemeindemitglied ist berechtigt, Einwendungen gegen die Wahl vor Ablauf der 
Woche, in welcher die Verkündung der Wahl stattgefunden hat, bei dem Kirchen- 
vorstande anzubringen. Ueber die Einwendungen entscheidet der Ausschuß 
der Propsteisynode und auf eingelegte Berufung, für welche, von Sugseun der 
Entscheidung an, eine Frist von vierzehn Tagen läuft, das Konsistorium in 
letzter Instanz. Versäumung der Frist bewirkt, daß eine abändernde Entscheidung 
der Berufungsinstanz für die stattgehabte Wahl ohne Bedeutung bleibt. 
¾. 25. 
Die gewählten Aeltesten sind von dem Prediger in der Kirche vor der 
Gemeinde feierlich in ihr Amt einzuführen, und haben in die Hand des Predigers 
das Gelöbniß abzulegen: 
Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen Dienstes mit Sorgfalt und 
Treue in Uebereinstimmung mit den Ordnungen unserer evangelisch 
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