Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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berechtigt,  sich  durch  andere  Personen,  welche  die  nach  den  I##.  8—10.  erforderlichen
  Eigenschaften  haben,  vertreten  zu  lassen.  Dies  Recht  steht  auch  den  volljährigen
  Gutsbesitzern  zu,  welche  nach  F.  63.  in  das  Kirchenkollegium  einzutreten
befugt  sein  würden,  aber  noch  nicht  über  30  Jahre  alt  sind.

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Die  Bildung  der  Kirchenvorstände  erfolgt  in  den  im  §9.  60.  bezeichneten
Kirchspielen  in  der  Weise,  daß  die  Vertreter  jeder  der  in  den  .  61.  und  62.
erwähnten  Klassen  aus  den  die  Wählbarkeit  nach  F.  10.  besitzenden  Mitgliedern
der  betreffenden  Klasse  die  Aeltesten  wählen.  Die  Zahl  dieser  letzteren  muß  zwei
Drittel  der  Gesammtzahl  der  Aeltesten  betragen.  Das  übrige  Drittel  wird  von
den  in  F.  62.  Absatz  2.  gedachten  Gemeindevertretern  und  den  Geistlichen  gewählt.
Für  die  Bestimmung  dieses  Drittels  sowie  der  Zahl  der  von  jeder  Klasse  zu
erwählenden  Aeltesten  sind  die  Vorschriften  des  F.  61.  Absatz  3.  maßgebend.
Hinsichtlich  dieser  Wahlen  gelten  die  Bestimmungen  der  I§.  23.  und  24.

Desgleichen  finden  die  in  den  §#.  62.  Adsat  4.,  63.  und  64.  enthaltenen
Anordnungen  auch  auf  den  Eintritt  in  den  Kirchenvorstand  und  die  Vertretung
in  demselben  sinngemäß  Anwendung.  Bei  sämmtlichen  Abstimmungen,  welche
sich  auf  Vermögensangelegenheiten  beziehen,  führen  die  Vertreter  der  im  F.  61.
grnammten  se  zwei  Drittel  der  gesammten  Stimmen  einschließlich  der  Stimmen

er  Geistlichen.

G.  66.

Der  §.  4.  findet  für  die  Bildung  der  Kirchenkollegien  und  der  Kirchenvorstände
  in  den  im  8.  60.  gedachten  Kirchspielen  keine  Anwendung.

g.  67.

Wenn  es  wegen  der  geringen  Zahl  der  den  einzelnen  Klassen  (G#.  61  und
62.)  angehörigen  beitragspflichtigen  Gemeindeglieder  nicht  thunlich  erscheint,  ein
Kirchenkollegium  zu  bilden,  so  kann  durch  das  nach  Maßgabe  des  F.  61.  Absatz  2.
9  errichtende  Lokalstatut  von  Bildung  eines  Kirchenkollegiums  abzeschen  und  die
euordnung  auf  die  Einführung  eines  Kirchenvorstandes,  für  dessen  Bildung
die  §.  61—64.  maßgebend  sind,  beschränkt  werden.  Der  Kirchenvorstand  hat

dann  zugleich  die  Rechte  des  Kirchenkollegiums  auszuüben.
egen  der  Abstimmung  in  Vermögensangelegenheiten  kommen  auch  hier

die  Vorschriften  des  F.  65.  Absatz  3.  zur  Anwendung.

10.
Rechte  der  Kirchenpatrone.

KG.  68.

Den  Kirchenpatronen  verbleiben  außer  den  kirchlichen  Ehrenrechten  das
Präsentationsrecht  zu  den  Predigerstellen  und  das  Recht,  die  unteren  Kirchen
(Xr.  8468.)  e-