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berechtigt, sich durch andere Personen, welche die nach den I##. 8—10. erforderlichen
Eigenschaften haben, vertreten zu lassen. Dies Recht steht auch den volljährigen
Gutsbesitzern zu, welche nach F. 63. in das Kirchenkollegium einzutreten
befugt sein würden, aber noch nicht über 30 Jahre alt sind.
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Die Bildung der Kirchenvorstände erfolgt in den im §9. 60. bezeichneten
Kirchspielen in der Weise, daß die Vertreter jeder der in den . 61. und 62.
erwähnten Klassen aus den die Wählbarkeit nach F. 10. besitzenden Mitgliedern
der betreffenden Klasse die Aeltesten wählen. Die Zahl dieser letzteren muß zwei
Drittel der Gesammtzahl der Aeltesten betragen. Das übrige Drittel wird von
den in F. 62. Absatz 2. gedachten Gemeindevertretern und den Geistlichen gewählt.
Für die Bestimmung dieses Drittels sowie der Zahl der von jeder Klasse zu
erwählenden Aeltesten sind die Vorschriften des F. 61. Absatz 3. maßgebend.
Hinsichtlich dieser Wahlen gelten die Bestimmungen der I§. 23. und 24.
Desgleichen finden die in den §#. 62. Adsat 4., 63. und 64. enthaltenen
Anordnungen auch auf den Eintritt in den Kirchenvorstand und die Vertretung
in demselben sinngemäß Anwendung. Bei sämmtlichen Abstimmungen, welche
sich auf Vermögensangelegenheiten beziehen, führen die Vertreter der im F. 61.
grnammten se zwei Drittel der gesammten Stimmen einschließlich der Stimmen
er Geistlichen.
G. 66.
Der §. 4. findet für die Bildung der Kirchenkollegien und der Kirchenvorstände
in den im 8. 60. gedachten Kirchspielen keine Anwendung.
g. 67.
Wenn es wegen der geringen Zahl der den einzelnen Klassen (G#. 61 und
62.) angehörigen beitragspflichtigen Gemeindeglieder nicht thunlich erscheint, ein
Kirchenkollegium zu bilden, so kann durch das nach Maßgabe des F. 61. Absatz 2.
9 errichtende Lokalstatut von Bildung eines Kirchenkollegiums abzeschen und die
euordnung auf die Einführung eines Kirchenvorstandes, für dessen Bildung
die §. 61—64. maßgebend sind, beschränkt werden. Der Kirchenvorstand hat
dann zugleich die Rechte des Kirchenkollegiums auszuüben.
egen der Abstimmung in Vermögensangelegenheiten kommen auch hier
die Vorschriften des F. 65. Absatz 3. zur Anwendung.
10.
Rechte der Kirchenpatrone.
KG. 68.
Den Kirchenpatronen verbleiben außer den kirchlichen Ehrenrechten das
Präsentationsrecht zu den Predigerstellen und das Recht, die unteren Kirchen
(Xr. 8468.) e-