Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Zusatzprotokoll
zu  dem  am  27.  April  1876  in  Bern  unterzeichneten  Niederlassungsvertrage  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.

 

Um  jeden  Zweifel  über  die  Tragweite  des  Artilels  8  des  unterm  27.  d.  M.
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  zu  Bern  abgeschlossenen
  und  unterzeichneten  Niederlassungsvertrages  zu  beseitigen,  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  der  beiden  Vertragsstaaten  kraft  Ermächtigung  ihrer  Re.
gierungen  durch  gegenwärtiges  Protokoll  eine  Verständigung  dahin  getroffen:

Die  beiden  kontrahirenden  Staaten  geben  sich  die  gegenseitige  Zusicherung,  daß
in  allen  Fällen,  wo  der  Artikel  8  in  Anwendung  kommen  wird,  der  Ausweisung  vorausgehend,
  die  Verhältnisse  genau  untersucht  und  erwogen  werden  sollen,  und  insofern  die
Umstände  ergeben,  daß  der  Nationalitälswechsel  bonn  Kiüce  und  nicht  zum  Zwecke  der  Umgehung
  der  Militärpflicht  erfolgt  ist,  die  Ausweisung  unterdleiben  soll.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  die  gleiche  Kraft  haben,  wie  wenn  es  wörtlich  in
dem  Vertrage  vom  27.  d.  M.  stunde.  Es  ist  von  den  beiden  Vertragsparteien  zu
ratifiziren,  und  die  Ratisikationen  sind  in  Berlin  am  gleichen  Tage  und  zu  gleicher  Zeit,
wie  diejenigen  des  Hauptvertrages  anszuwechseln.

essen  zu  Urkunde  haben  die  Unterzeichueten  das  gegemwärtige  Prokokoll  in  doppeltem
  Original  unterzeichnet  und  ihre  Wappensiegel  beigedrückt  zu  Bern,  am  27.  April
1874  (eintausend  achthundert  sechaundsiebenzig),
on  Noeder.  J.  Anderwert.
14  8  (L.  8.)

Der  vorstehende  Vertrag  nebst  zZusatprotakall  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat
die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  am  31.  Dezember  1876  in  Berlin  statt-Vefunden.


Zusotzprotokoll
zu  dem  am  27.  April  1876  zu  Bern  unterzeichneten  Niederlassungsverlage  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.

Nachdem  die  Regierungen  des  Deuschen  Neice  und  der  Schweizerischen  Eidgernossenschaft
  0  in  dem  Wunsche  begegnet  sind,  bei  den  in  Gemäßheit  des  Art.  7  Abl.  3
des  Deutsch-Schweizerischen  Niederlassungsvertrages  vom  27.  April  1876  stattfindenden
polizeilichen  Juweisungen  von  Angehsrigen  des  einen  oder  des  anderen  Theiles  die  Regelung
  der  Uebernahmepflicht,  unter  thunlichster  Einschränkung  der  diplomakischen  Vermittelung,
  auf  dem  Wege  direkter  Verhandlungen  zwischen  den  ausweisenden  und  den  übernehmenden
  Behörden  herbeizuführen,  sind  die  Unterzeichneten  Krast  Ermächtigung  ihrer
Regierungen  zu  diesem  Behufe  über  folgende  nähere  Bestimmungen  übereingekommen:

ngehörige  des  einen  Theiles,  welche  in  die  Lage  kommen  sollten,  nach  Art.  7
—  des  bezeichneten  Vertrages  aus  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  ausgewiesen  zu