Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme der General-Superintendenten 
werden nur für die jedesmalige Synodalperiode bestellt, doch ist ihre Wiederwahl 
oder Wiederberufung gestattet. 
Die Synodalperiode dauert sechs Jahre. 
Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Gesammtsynode 
gewählten Synodalausschusses und des Konsistoriums sind berechtigt, mit 
erathender Stimme an den Verhandlungen der Synode Theil zu nehmen. 
G. 87. 
Für die Wahl der geistlichen und weltlichen Abgeordneten (F. 86. Ziff. 4.) 
„werden die in der Anlage bezeichneten Wahlkreise gebildet. Wo der Wahlkreis 
mit einem Propsteibezirk zusammenfällt, erfolgt die Wahl durch die Propstei- 
spnode. Anderofals wird die Wahlversammlung gebildet durch den Propst bezw. 
die Pröpste und die übrigen den Gemeinden des Wahlkreises angehörenden Mit- 
glieder der betheiligten Propsteisynoden. 
Die Leitung der Wahlversammlung hat der Propst; unter mehren Pröpsten 
derjenige, welcher am längsten das Propstamt verwaltet. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Gesammtsynode erfolgt dergestalt, daß 
für Wahlkreise mit weniger als 30,000 Gemeindeangehörigen je zwei 
Abgeordnete, 
für Wahlkreise von 30,000 bis 50,000 Gemeindeangehörigen je drei 
Abgeordnete, 
für Wahlkreise von 50,000 Gemeindeangehörigen und darüber je vier 
Abgeordnete 
gewählt werden. 
Unter den von jedem Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten muß stets 
ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden. In Betreff der übrigen Ab- 
geordneten steht den Wählern die freie Wahl zwischen Geistlichen und Welt- 
lichen zu. 
Wahlbar als geistliches Mitglied ist jeder wahlberechtigte Geistliche, der 
mindestens 30 Jahre alt ist, als weltliches Mitglied jedes zum Aeltestenamte 
mwihsre Gemeindeglied, welches einer Gemeinde des Gesammtsynodalverbandes 
angehört. 
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Für jeden Abgeordneten ist ein 
Ersatzmann zu wählen. E 
Die Gesammtsynode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des 
Konsistoriums. 
Im Falle des Beduͤrfnisses kann die Synode zu einer außerordentlichen 
Versammlung berufen werden. 
6. 89. 
Am Sonntage vor der Eröffnung der Synode findet in allen evangelisch- 
lutherischen Kirchen der Provinz in dem Vormittagsgottesdienst eine Fürbitte 
(Nr. 8468.) 6052 für
	        
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