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Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme der General-Superintendenten
werden nur für die jedesmalige Synodalperiode bestellt, doch ist ihre Wiederwahl
oder Wiederberufung gestattet.
Die Synodalperiode dauert sechs Jahre.
Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Gesammtsynode
gewählten Synodalausschusses und des Konsistoriums sind berechtigt, mit
erathender Stimme an den Verhandlungen der Synode Theil zu nehmen.
G. 87.
Für die Wahl der geistlichen und weltlichen Abgeordneten (F. 86. Ziff. 4.)
„werden die in der Anlage bezeichneten Wahlkreise gebildet. Wo der Wahlkreis
mit einem Propsteibezirk zusammenfällt, erfolgt die Wahl durch die Propstei-
spnode. Anderofals wird die Wahlversammlung gebildet durch den Propst bezw.
die Pröpste und die übrigen den Gemeinden des Wahlkreises angehörenden Mit-
glieder der betheiligten Propsteisynoden.
Die Leitung der Wahlversammlung hat der Propst; unter mehren Pröpsten
derjenige, welcher am längsten das Propstamt verwaltet.
Die Wahl der Abgeordneten zur Gesammtsynode erfolgt dergestalt, daß
für Wahlkreise mit weniger als 30,000 Gemeindeangehörigen je zwei
Abgeordnete,
für Wahlkreise von 30,000 bis 50,000 Gemeindeangehörigen je drei
Abgeordnete,
für Wahlkreise von 50,000 Gemeindeangehörigen und darüber je vier
Abgeordnete
gewählt werden.
Unter den von jedem Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten muß stets
ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden. In Betreff der übrigen Ab-
geordneten steht den Wählern die freie Wahl zwischen Geistlichen und Welt-
lichen zu.
Wahlbar als geistliches Mitglied ist jeder wahlberechtigte Geistliche, der
mindestens 30 Jahre alt ist, als weltliches Mitglied jedes zum Aeltestenamte
mwihsre Gemeindeglied, welches einer Gemeinde des Gesammtsynodalverbandes
angehört.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Für jeden Abgeordneten ist ein
Ersatzmann zu wählen. E
Die Gesammtsynode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des
Konsistoriums.
Im Falle des Beduͤrfnisses kann die Synode zu einer außerordentlichen
Versammlung berufen werden.
6. 89.
Am Sonntage vor der Eröffnung der Synode findet in allen evangelisch-
lutherischen Kirchen der Provinz in dem Vormittagsgottesdienst eine Fürbitte
(Nr. 8468.) 6052 für