Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht 
werden können: 
1) die im F§. 1. unter 1. bis 19. genannten Beamten für das 
Kilometer 13 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark. 
Hat einer dieser Beamten einen Diener auf die Reise 
mitgenommen, so kann er für denselben 7 Pf. für das Kilo- 
meter beanspruchen; 
2) die im §. 1. unter 20. bis 42. genannten Beamten für das 
Kilometer 10 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 2 Mark; 
3) die im F. 1. unter 43. bis 47. genannten Beamten für das 
Kilometer 7 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 1 Markf; 
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
zurückgelegt werden können: 
1) die im §. 1. unter 1. bis 8. genannten Beamten. 60 Tf. 
2) die im 9. 1. unter 9. bis 34. genannten Beamten 40 
3) die im F. 1. unter 35. bis 47. genannten Beamten 30 
für das Kilometer. 
Haben erweislich höhere Reisekosten, als die unter I. und II. festgesetzten, 
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
K. 3. 
Beamte, welche vorübergehend außerhalb ihres Wohnortes dienstlich be- 
schäftigt werden, erhalten für die ersten vier Wochen dieser Beschäftigung die im 
. J. Festgesetren Tagegelder. Für die folgende Zeit können die Tagegelder nach 
estinmmung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten er- 
mäßigt werden. 
Für diejenigen Tage, an welchen die Beamten von dem Orte ihrer vor- 
übergehenden Beschäftigung aus Dienstreisen ausführen, sind die Tagegelder nach 
dem vollen Satze (F. 1.) zu gewähren, während die Zahlung der Tagegelder 
nach dem ermäßigten Satze unterbleibt. 
KC. 4. 
Für Dienstreisen auf derjenigen Eisenbahn, bei deren Verwaltung die 
Beamten angestellt sind, erhalten desilben freie Fahrt und freie Gepäckbeförderung 
nach Maßgabe des Freifahrtreglements und haben an Reisekosten, unbeschadet 
der Bestimmungen im F. 5.) nur die bestimmun zmöhigen Entschädigungen für 
Zu= und Abgänge zu beanspruchen, mit der Maßgabe jedoch, daß für ein 
und denselben Reisetag nicht mehr als eine einmalige Entschädigung gewährt 
werden darf. 
Beamte, welchen Vereinskarten oder Freifahrtscheine für fremde Eisen- 
bahnen zur Benutzung überwiesen werden, sind verpflichtet, bei Dienstreisen die- 
(r. 8469. 67“ selben
	        
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