— 466 —
esetzten eine Nachtrevision vorgenommen haben, und zwar für jede Nacht, welche
a4 außerhalb ihres Wohnortes haben zubringen müssen.
Bahnwärter erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder Tage-
gelder noch Reisekosten.
K. 7.
An Stelle der Tagegelder und Reisekosten wird eine von dem Minister
für Loe Gewerbe und öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanz-
minister festzusetzende, die in den I§. 1. und 2. bestimmten Sätze nicht über-
steigende Funktionszulage gewährt:
1) an Stations- und Expeditionsbeamte, deren Dienst sich auf mehrere
Stationen, Zechen oder andere an die Bahn angeschlossene Etablisse-
ments erstreckt;
2) an Bahnmeister, welche neben Wahrnehmung der eigenen Dienst-
geschäfte einen anderen Bahnmeister ihrer unmittelbaren Nachbarschaft
vertreten, ohne daß sie außerhalb ihres Wohnortes Quartier zu nehmen
nöthig haben;
3) an Weichensteller und Bahnwärter, welche mit Vertretung des ihnen
vorgesetzten Bahnmeisters beauftragt werden;
4) an Bahnwärter, welche mit der Verrichtung von Weichenstellerdiensten
oder mit der Vertretung eines benachbarten Bahnwärters beauftragt,
ohne daß sie außerhalb ihres Wohnortes Quartier zu nehmen genöthigt
sind, von ihrer Bude an gerechnet, mehr als 2 Kilometer zurückzulegen
haben, um an den Ort ihrer dienstlichen Bestimmung zu gelangen.
d. 8.
Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im
ahrdienste, Bahnaufsichtsbeamte für die Begleitung von Arbeitszügen keine
gegelder und Reisekosten. Dagegen werden denselben Fahr-, Stunden- und
Nachtgelder, welche die in §9. 1. und 2. bestimmten l* nicht übersteigen
dürfen, nach Maßgabe eines von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten zu erlassenden Reglements gewährt.
G. 9.
Maschinenmeister, Werkstättenvorsteher und Werkmeister erhalten für die
Probe- oder Redvisionsfahrten, welche sie zur Feststellung der Betriebsfähigkeit
einzelner Lokomotiven und Wagen mit denselben ausführen, Stationsbeamte
ferner für die Begleitung von Hülfemnschinen, statt der Tgeld·r und Reise-
kosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt, Hin- und Rückfahrt als eine
Euent gerechnet, und gleichviel, ob die eine Fahrt mittels anderer Gelegenheit
erfolgt:
1) Maschinenmeister und Werkstättenvorstehern 3 Mark
2) Werkmeister und Stationsbeameeeee . .. 2
(Fr. 8469)) Wenn