Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

644  Abschnitt  1X.  Strafgesetzbuch.  Gemeingefährliche  Verbrechen.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder
lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.  #

316.  Wer  fahrlässigerweise  durch  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen
den  Transport  auf  einer  Eisenbahn  in  Gefahr!)  setzt,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  einem  Jahre  und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen
verursacht  worden  ist,  mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren
bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  die  zur  Leitung  der  Eisenbahnfahrten  und  zur  Aufsicht
  über  die  Bahn  und  den  Beförderungsbetrieb  angestellten  Personen,  wenn
sie  durch  Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  einen  Transport  in
Gefahr  setzen.  *  »«

.3172).WekvorsätzlichunclrechtswidrtgtlenBetriebemerzuöikenk
lichenzweolcendienendenTolegraphenanlogecladurohverhindertodekfährdet,
  dass  er  Theile  oder  Zubehörungen  derselben  beschädigt  oder  Veränderungen
  daran  vornimmt,  wird  mit  Gefängniss  von  einem  Monat  bis  zu
drei  Jahren  bestraft.

s.  318.  Wer  fahrlässigerweise  durch  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen
  den  Betrieb  einer  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanlage
verhindert  oder  gefährdet,  wird  mit  Gefängniss  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit
Geldstrafe  bis  2u  neunhundert  Mark  bestraft.

Gleicbe  Strafe  trifft  die  zur  Beaufsichtigung  und  Bedienung  der
Telegraphenanlagen  und  ihrer  Zubehörungen  angestellten  Personen,  wenn  sie
durch  Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  den  Betrieb  verhindern
oder  gefährden.

S.  318a.  Die  Vorschriften  in  den  88.  317  und  318  finden  gleichmässig
Anwendung  auf  die  Verhinderung  oder  Gefährdung  des  Betriebes  der  zu
öffentlichen  Zwecken  dienenden  Rohrpostanlagen.

Unter  Telegraphenanlagen  im  Sinne  der  S8§.  317  und  318  sind  Fernsprechanlagen
  mitbegriffen.

§.  319.  Wird  einer  der  in  den  8§.  316  und  318  erwähnten  Angestellten
wegen  einer  der  in  den  88.  315  bis  318  bezeichneten  Handlungen  verurtheilta
so  kann  derselbe  zugleich  für  unfähig  zu  einer  Beschäftigung  im  Eisenbahn=  oder
Telegraphendienste  oder  in  bestimmten  Zweigen  dieser  Dienste  erklärt  werden.

§.  320.  Die  Vorsteher  einer  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  Vorsteher  einer
zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt,  welche  nicht  sofort  na
Mittheilung  des  rechtskräftigen  Erkenntnisses  die  Entfernung  des  Verurtheilten
bewirken,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  für  unfähig  zum  Eisenbahn=  oder
Telegraphendienste  erklärt  worden  ist,  wenn  er  sich  nachher  bei  einer  Eisenbahn
oder  Telegraphenanstalt  wieder  anstellen  läßt,  sowie  diejenigen,  welche  ihn
wieder  angestellt  haben,  obgleich  ihnen  die  erfolgte  Unfähigkeitserklärung
bekannt  war.

§.  321.  Wer  vorsätzlich  Wasserleitungen,  Schleusen,  Wehre,  Deiche,  Dämme
oder  andere  Wasserbauten  oder  Brücken,  Fähren,  Weges)  oder  Schutzwehre,

)  Zur  Annahme  einer  Gefahr  im  Sinne  des  §.  316  genügt  nicht  die  bloße
vielleicht  noch  so  entfernte  Möglichkeit,  daß,  in  Folge  einer  Handlung,  ein  Uebel
eintrete,  sondern  es  muß  eine  begründete  Besorgniß,  eine  Wahrscheinlichkeit  des  Eintretens
  vorhanden  sein,  Erk.  O.  Trib.  1.  Okt.  1874  (E.  LXXIII.  385),  Rechtspr.
VII.  128;  X.  594.

à:)  88§.  317,  318,  318  a  abgeändert,  bezw.  eingeschaltet  durch  Ges.  13.  Mai  1891
(R.  G.  Bl.  S.  107)  Art.  II,  III.

3)  Oeffentliche  oder  private,  E.  Crim.  XX.  393;  auch  bloße,  vorübergehend
benutzte  Nothwege,  sofern  sie  als  Wege  äußerlich  erkennbar  sind.  Die  Strafbarkeit
wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Eigenthümer  des  benutzten  Landstreifens
rechtlich  befugt  ist,  das  Befahren  des  Grundstückes  durch  Andere  nicht  zu  dulden  und
sich  gegen  die  dann  zu  befürchtende  Beschädigung  zu  schützen;  Erk.  R.  G.  20.  Sept.
1895  (E.  Crim.  XXVII.  363).