Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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nach dem bisherigen Verfahren zu Ende zu führen sind. Der gegenwärtige Erlaß 
ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. Januar 1876. 
Wilhelm. 
Falk. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und den 
Evangelischen Ober-Kirchenrath. 
Generalsynodal-Ordnung 
für die 
evangelische Landeskirche 
der 
acht aͤlteren Provinzen der Monarchie. 
K. 1. 
Der Verband der Generalsynode erstreckt sich auf die evangelische Landeskirche 
der acht älteren Provinzen der Monarchie. 
Der Bekenntnißstand und die Union in den genannten Provinzen und den 
dazu gehörenden Gemeinden werden durch dieses Verfassungsgesetz nicht berührt. 
I. 
Zusammensetzung. 
G. 2. 
Die Generalsynode wird zusammengesetzt: 
1) aus 150 Mitgliedern, welche von den Provinzialsynoden der Provinzen 
Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, West- 
phalen und der Rheinprovinz gewählt werden; 
2) aus sechs Mitgliedern, von welchen jede jvngelisch-theologische Fakultät 
an den Universitäten Königsberg, Berlin, Greifswald, Breslau, Halle 
und Bonn eines aus ihrer Mitte wählt; H 
aus
	        
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