Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Anträge und Beschwerden. 
K. 16. 
Die Generalsynode kann durch Anträge, welche sie beschließt, das Kirchen- 
regiment in dem ganzen Bereiche seiner Thätigkeit zu den Maßregeln anregen, 
die sie dem landeskir lihen Bedürfniß entsprechend erachtet. Auf jeden solchen 
Antrag miß ein Bescheid, im Falle der Ablehnung mit den Gründen derselben, 
ertheilt werden. S 
Behufs Erhaltung der kirchengesetzlichen Ordnung in den Thätigkeiten der 
Verwaltung steht der Generalsynode auch der Weg der Geschwerde offen. Gegen- 
T derselben sind Verletzungen kirchengesetzlicher Vorschriften durch Verfügungen 
er Kirchenbehörden, welche im kirchlichen Instanzenwege keine Abhülfe gefunden 
aben. Die von der Generalsynode darüber gefaßten Beschlüsse gehen an den 
angelischen Ober-Kirchenrath zur Prüfung und Bescheidung. 
Wahrung der Einheit der Landeskirche. 
K. 18. 
Der Generalsynode werden die von den Prarin ialsynoden gefaßten Be- 
schlüsse vorgelegt. Füre die Generalsynode, daß ein Beschluß der Provinzial- 
synode mit der Einheit der zvangelischen Landeskirche in Bekenntniß und Union, 
in Kultus und Verfassung nicht vereinbar ist, so ist demselben die kirchen- 
regimentliche Bestätigung zu versagen. Ist solche bereits ertheilt, so hat die 
Krucchenregierung ihn außer Kraft zu setzen. 
Verhältniß zu anderen Kirchengemeinschaften. 
K. 19. 
Die Generalsynode nimmt Kenntniß von den Beziehungen der Landeskirche 
u den übrigen Theilen der Deutschen evangelischen Kirche) beschließt über die 
" weiteren Entwickelung ihres Gemeinschchtsbandes dienenden Einrichtungen 
und betheiligt sich durch von ihr gewählte Abgeordnete an etwaigen Vertretungs- 
körpern der Deutschen evangelischen Kirche. 
Zur Theilnahme der deskirche an anderen kirchlichen Versammlungen, 
insbesondere denen von internationaler oder interkonfessioneller Art, bedar es 
der Zustimmung der Generalsynode. 
Wahl des Präsidiums, des Synodalvorstandes und Synodalraths. 
G. 20. 
Die Generalsynode wählt beim Beginne ihrer jedesmaligen Versammlung 
9r 29.) und für die Dauer derselben ihr Präsidium, bestehend aus einem Prä- 
sidenten, einem Vizepräsidenten und vier Schriftführern. E
	        
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