Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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g. 14 
Auf etwaige Beschwerden über die von der Kommission festgestellte Richtungs- 
linie entscheidet der Oberpräsident nach Anhörung der Kommission endgültig. 
S. 15. 
Die Zahlung der bewilligten Prämie erfolgt, sobald der Kommission 
glaubhaft nachgewiesen wird;, daß zur Vollendung des Baues nur noch ein der 
Prämie gleichkommender Betrag erforderlich ist. 
F. 16. 
Die Kommission ist befugt, die angemessene Ausführung der durch Prämien 
unterstützten Chausseebauten kontroliren zu lassen. 
B. Für die Unterstützung des Kreis= und Gemeindewegebaues. 
. 17. 
Die Vertheilung des Fonds zur Unterstützung des Kreis= und Gemeinde- 
wegebaues erfolgt alljährlich im Herbst für das nächstfolgende Jahr. 
Aus den Anträgen um Gewährung von Wegebaubeihülfen muß das über- 
schlägliche Gesammtbedürfniß an Baukosten und der Betrag der Verwendungen 
aus den eigenen Mitteln der Bauverpflichteten hervorgehen. 
Der Kommission ist es unbenommen, auch aus eigener Initiative Bewilli- 
gungen eintreten zu lassen und zu diesem Behufe das Erforderliche unter Mit- 
wirkung der Obrigkeiten mit den Bauverpflichteten zu erörtern. 
S. 18. 
Der Kommission steht das Recht zu, die Musführung der aus Provinzial= 
fonds unterstützten Wegebauten und die Erfüllung der an die Bewilligung etwa 
geknüpften Bedingungen durch ihre Organe zu kontroliren. 
KP. 19. 
Ueber sämmtliche im Vorjahre mit provinzialständischen Beihülfen aus- 
eführten Wegebauten ist der Kommission jährlich eine Uebersicht durch den 
berpräsidenten mitzutheilen, welche den Fortschritt des Baues und die zur 
Verwendung gelangten Summen aus den eigenen Beiträgen der Bauverpflichteten 
und aus den sänsichen Zuschüssen Wst macht. 
§. 20. 
Staatliche Oberaufsicht. 
Die staatliche Oberaufsicht über die vorerwähnte ständische Verwaltung 
führt der Oberpräsident. 
Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu 
erfordern und an den Berathungen der Provinzialständischen Kommission ent- 
weder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten 
Theil zu nehmen. er
	        
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