— 31 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 5.—
Juhalt: Verordnung, betreffend die Reisekosten der Beamten bei der Revision von Eisenbahnstrecken und in
Strombefahrungs= Augelegenheiten, S. 31. — Kirchengeset, betreffend Abänderung der Emeritirungs-
Ordnung für die evangelisch- lutherische Kirche der Previnz Hannover vom 16. Juli 1873., S. 33. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 28.
(Nr. 8400.) Verordnung, betreffend die Reisekosten der Beamten bei der Revision von Eisen-
bahnstrecken und in Strombefahrungs-Angelegenheiten. Vom 7. Januar 1876.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u
verordnen auf Grund des F. 12. des Gesetzes, betreffend die Tagegelder und
Reisekosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873. (Gesetz Samml. S. 122.),
was folgt:
Einziger Paragraph.
Für Dienstreisen Behufs Revision von Eisenbahnstrecken, sowie für
Dienstreisen in Strombefahrungs-Angelegenheiten, sei es auf Dampfsschiffen
oder anderen Wasserfahrzeugen, werden, sofern das Transportmittel dem Beamten
kostenfrei gestellt wird, an Resekosten nur die Entschädigungen für Zu= und
Abgang gezahlt, welche dem Beamten gemäß §. 4. ad l. des obengenannten
d bei den auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegten Dienstreisen
zustehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Januar 1876.
. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Achenbach.
Johrgang 1876. (Nr. 8400—8401.) 6 (Nr. 8401.)
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1876.