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(Nr. 8486.) Gesetz, betreffend die Einstellung der Erhebung der Meßabgabe in Frankfurt a. d. O.
Vom 28. Februar 1877.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
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Vom 1. April 1877. ab findet die Erhebung der Abgabe, welche nach
dem Gesetze vom 23. März 1873. (Gesetz Samml. S. 121.) in Frankfurt a. d. O.
von den zu den dortigen Messen eingehenden Waaren zu entrichten ist, nicht
mehr statt.
§. 2.
Der Finanzminister wird mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. Hofmann.
(Nr. 8487.) Gesetz wegen Umgestaltung der für den Landdrosteibezirk Osnabrück bestehenden
Gebäude, Brandversicherungsanstalt. Vom 5. März 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die auf Grund der Hannoverschen Verordnungen vom 17. August 1830.
— Gesetz= Samml. S. 201. — und vom 24. März 1831. — Gesetz= Samml.
S. 21. — für den Landdrosteibezirk Osnabrück bestehende, unter die Leitung der
Landdrostei zu Osnabrück gestellte Gebäude-Brandversicherungsanstalt wird in
eine lendscheftliche Feuerversicherungsanstalt, auf welche das Gesetz vom 6. Februar
1871., betreffend die landschaftlichen Brandkassen in der Provinz Hannover
(Gesetz= Samml. S. 90.), Anwendung findet, umgewandelt.
. 2.
Die Osnabrücksche Landschaft hat — mit Vorbehalt landesherrlicher Ge-
nehmigung — über die Reorganisation der Anstalt und namentlich darüber
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