Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 90 — 
ß Wegen rückständiger Verbindlichkeiten bleibt der Vorgänger dem Nachfolger 
verhaftet. 
zlrkundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. März 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. Friedenthal. Hofmann. 
  
(Nr. 8488.) Gesetz, betreffend die Kraftloserklärung (Amortisation, Mortifikation) von Aktien 
und auf Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaften 
in der Provinz Schleswig. Holstein. Vom 10. März 1877. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gmden König von Preußen x. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die 
Provinz Schleswig-Holstein, was folgt: 
K. 1. 
Der Kraftloserklärung (Amortisation, Wortifkation) nach den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes unterliegen die Aktien und auf Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen der Aktiengesellschaften, sowie die zu solchen Urkunden ausgefer- 
tigten Talons. 
Schuldverschreibungen, welche in den Büchern der Gesellschaft auf Namen 
verzeichnet sind, aber in Inhaberpapiere umgeschrieben werden können, sind im 
Sinne dieses Paragraphen als auf den Inhaber lautend anzusehen. 
§. 2. 
Das Aufzebot einer Urkunde zum Zwecke der Kraftloserklärung findet 
statt, wenn dieselbe abhanden gekommen oder vernichtet ist. 
Bei Urkunden) welche auf den Inhaber lauten, oder welche durch In- 
dossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen 
sind, ist der letzte Inhaber berechtigt, das Wufgeboteperahren. zu beantragen. 
Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrage berechtigt, welcher 
das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. 
G. 3. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Kreisgericht zuständig, bei welchem 
die Gesellschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. ¾4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.