Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

S. 4. 
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: 
1) entweder eine Abschrift der Urkunde behubringen oder den wesentlichen 
Inhalt der Urkunde und Alles anzugeben, was zur vollständigen Er- 
kennbarkeit derselben erforderlich ist; 
2) den Verlust der Urkunde, sowie diejenigen Thatsachen glaubheft zu 
machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsver- 
fahren zu beantragen; 
3) sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben zu erbieten. 
G. 5. 
In dem Aufsgebote ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens 
im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gerichte anzumelden und die Urkunde 
vorzulegen. Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die Kraftloserklärung der 
Urkunde erfolgen werde. 
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Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebets erfolgt durch Aushang an 
der Gerichtsstelle, sowie durch dreimalige Einrückung in den Deutschen Reichs- 
anzeiger und in das Amtsblatt der Regierung in Ssurwai Das Gericht kann 
zweren, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen 
erfolge. 
S. 7. 
Bei Urkunden, für welche von Zeit zu Zeit Zinsscheine oder Gewinn- 
antheilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß 
bis zu demselben der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes 
ausgegebenen Reihe von Zinsscheinen oder Gewinnantheilscheinen fällig geworden 
ist, und seit der Fälligkeit desselben sechs Monate abgelaufen sind. 
Vor Erlassung des Ausschlußbescheides hat der Antragsteller ein nach Ab- 
lauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß des Vorstandes der Gesell- 
schaft beizubringen, daß die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Ver- 
lustes ihm zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei, und daß die neuen 
Scheine an einen Anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien. 
S. 8. 
Bei Urkunden, für welche Zinsscheine oder Gewinnantheilscheine zuletzt für 
einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der 
Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß bis zu demselben seit der Zeit des glaub- 
haft gemachten Verlustes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen solche für vier 
Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate 
abgelaufen sind. Scheine für Zeitabschnitte, für welche keine Zinsen oder Ge- 
winnantheile bezahlt werden, kommen nicht in Betracht. 
Vor Erlassung des Ausschlußbescheides hat der Antragsteller ein nach Ab- 
lauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß des Vorstandes der Gesell- 
schaft beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre und später etwa 
Ger. 8488. fällig
	        
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