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fällig gewordenen Scheine ihm von einem Anderen als dem Antragsteller nicht
vorgelegt seien. Hat in der Zeit seit dem Erlaß des Aufgebots eine Ausgabe
neuer Scheine stattgefunden, so muß das Zeugniß auch die im 8. 7. Absatz 2.
bezeichneten Angaben enthalten.
S. 9.
Bei Urkunden, für welche Zinsscheine oder Gewinnantheilscheine ausge-
geben sind, aber nicht ferner ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraus-
utzungen der 9#. 7. und 8. vorhanden sind der Aufgebotstermin so 8 bestimmen,
daß bis zu demselben seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheins sechs
Monate abgelaufen sein müssen.
K. 10.
Zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des Aufgebots in
den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß ein
Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
K.. 11.
Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch
vor Erlassung des Ausschlußbescheides, erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen.
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Der Ausschlußbescheid ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
Vor der Erlassung des Bescheides kann eine nähere Ermittelung, ins-
besondere die eidliche Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antrag-
stellers, angeordnet werden.
K. 13.
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antragsteller zur
Begründung des Antrages behauptete Recht bestritten wird, so ist nach Be-
schaffenheit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgultigen
Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen, oder in dem Ausschluß-
bescheid das angemeldete Recht vorzubehalten.
S. 14.
Ist der Antragsteller in dem Aufgebotstermine nicht erschienen, so ist auf
seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen
einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten
mlässig.
KC. 15.
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin bestimmt,
so ist eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich.
K. 16.
In dem Ausschlußbescheid ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen und seinem wesentlichen
Inhalte nach durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.
K. 17.