Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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K. 17. 
Der Antragsteller kann auf Grund des Ausschlußbescheides die Ausfertigung 
einer neuen Urkunde von der Gesellschaft verlangen. 
- 
Zinsscheine und Gewinnantheilscheine können nicht für kraftlos erklärt 
en. 
Wird der Verlust eines solchen Scheines vor Ablauf der für die Einlösung 
bestimmten Verjährungsfrist dem Vorstande der Gesellschaft angemeldet und der 
Schein innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, so ist der Betrag an den Verlierer 
zu zahlen, wenn dieser den Besitz und den Verlust des Scheines glaubhaft macht. 
Gehört der verloren gegangene Schein zu einer für kraftlos erklärten 
Urkunde, so bedarf es einer besonderen Glaubhaftmachung des Besitzes und des 
Verlustes in Betreff des Scheines nicht. 
Der Verlierer muß bei Verlust seines Anspruchs innerhalb eines Jahres 
nach Ablauf der Verjährungsfrist die Auszahlung des Betrages beantragen. 
S. 19. 
Die Kosten des Aufgebots und der Kraftloserklärung trägt der Antragsteller. 
W. 20. 
Das für die Herzogthümer Schleswig und Holstein erlassene Patent, 
betreffend # Mr erog h Lhönigliher Obligationen, Annuitäten, trans- 
kortabler Staatsfonds, konsignabler Bankfonds und Aktien in den oltroyirten 
anken und Handelsgesellschaften, vom 27. Juli 1810., und die Verordnung 
ker das Herzogthum Holstein, betreffend die Mortifikationen der Aktien der 
ossteinischen Eisenbahn= und anderer Aktiengesellschaften, vom 14. Juli 1863., 
werden aufgehoben. 
g. 21. 
Ein bei Erlaß dieses Gesetzes bereits anhängiges serbotsverfahen ist 
voch den bisherigen Vorschriften l erledigen, wenn das Gericht zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes das Aufgebot bereits erlassen hat. 
sürtunh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. März 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. 
  
(Xr. 8488. Be-
	        
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