Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 101 — 
Artikel I. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Krast. 
zirtundch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. März 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. Hofmann. 
  
(Nr. 8492.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Lehnsverbandes im Geltungsbezirk des Ost= 
preußischen Provinzialrechts. Vom 16. März 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen v. 
verordnen, mit Zustimmung beider Hiuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für diejenigen Landestheile, in welchen das Ostpreußische Provinzialrecht vom 
4. August 1801. Geltung hat, was folgt: 
. 1. 
Die unadeligen Lehngüter (Zusatz 31. des Ostpreußischen Provinzialrechts) 
verlieren die Lehnseigenschaft mit dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes. 
G. 2. 
In Beziehung auf die Ermländischen Lehngüter, die adeligen Lehngüter 
und sämmtliche Geldlehne und Lehnsstämme wird der noch bestehende Lehns- 
verband nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgelöst. 
) 
Bei der Auflösung des Lehnsverbandes werden nur diejenigen Agnaten, 
Mitbelehnte und andere Successionsberechtigte, welche unter dem Namen „Lehn- 
berechtigte" begriffen sein sollen, berücksichtigt, welche bis zum Eintritt der Gesetzes- 
kraft dieses Gesetzes geboren find oder bis zum 302. Tage von diesem Zeitpunkte 
an geboren werden und außerdem binnen zwei Jahren, von dem Zeitpunkte der 
Gesetzeskraft dieses Gesetzes an gerechnet, entweder bei dem zuständigen Lehnshofe 
angemeldet oder, sofern dies nicht früher geschehen ist, in das Grundbuch 
(Hypothekenbuch) eingetragen sind. 
(Nr. 8491—842) 16° Ueber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.