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Artikel I.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Krast.
zirtundch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. März 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. Hofmann.
(Nr. 8492.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Lehnsverbandes im Geltungsbezirk des Ost=
preußischen Provinzialrechts. Vom 16. März 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen v.
verordnen, mit Zustimmung beider Hiuser des Landtages Unserer Monarchie,
für diejenigen Landestheile, in welchen das Ostpreußische Provinzialrecht vom
4. August 1801. Geltung hat, was folgt:
. 1.
Die unadeligen Lehngüter (Zusatz 31. des Ostpreußischen Provinzialrechts)
verlieren die Lehnseigenschaft mit dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes.
G. 2.
In Beziehung auf die Ermländischen Lehngüter, die adeligen Lehngüter
und sämmtliche Geldlehne und Lehnsstämme wird der noch bestehende Lehns-
verband nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgelöst.
)
Bei der Auflösung des Lehnsverbandes werden nur diejenigen Agnaten,
Mitbelehnte und andere Successionsberechtigte, welche unter dem Namen „Lehn-
berechtigte" begriffen sein sollen, berücksichtigt, welche bis zum Eintritt der Gesetzes-
kraft dieses Gesetzes geboren find oder bis zum 302. Tage von diesem Zeitpunkte
an geboren werden und außerdem binnen zwei Jahren, von dem Zeitpunkte der
Gesetzeskraft dieses Gesetzes an gerechnet, entweder bei dem zuständigen Lehnshofe
angemeldet oder, sofern dies nicht früher geschehen ist, in das Grundbuch
(Hypothekenbuch) eingetragen sind.
(Nr. 8491—842) 16° Ueber