Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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(Nr. 8493.) Gesetz, betreffend die Theilung der Provinz Preußen. Vom 19. März 1877. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Aus der Provinz Preußen werden die beiden Provinzen: 
Ostpreußen, bestehend aus den Kreisen der Regierungsbezirke Königs- 
berg und Gumbinnen, 
und 
Westpreußen, bestehend aus den Kreisen der Regierungsbezirke Danzig 
und Marienwerder 
gebildet. 
i 
Die Einrichtung der erforderlichen neuen Behörden für die Staatsver- 
waltung in den neu gebildeten Provinzen (F. 1.) erfolgt nach näherer Vorschrift 
der bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und der Festsetzungen im Staats- 
haushalts-Etat. 
Bis zur erfolgten Einrichtung bleiben die gegenwärtigen staatlichen Organe 
der Provinz Preußen für beide neuen Provinzen in Wirksamkeit. 
K . 
Jede der neuen Provinzen Ostpreußen und Westpreußen bildet einen mit 
den Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstver- 
waltung seiner Angelegenheiten nach Maßgabe der Vorschriften der Provinzial- 
ordnung vom 29. Juni 1875. (Gesetz Samml. S. 335.) und der dieselbe 
ergänzenden Gesetze. 
Die Lahl der Mitglieder der Vertretungen (Provinziallandtage) der neu- 
gebildeten Provinzen bestimmt sich nach den im F. 10. der Provinzialordnung 
vom 29. Juni 1875. für die Provinz Preußen gegebenen Vorschriften. 
Es bleiben jedoch die gegenwärtigen Mitglieder des Provinziallandtages 
der Provinz Preußen bis zum Ablaufe Hrer Wahlperiote C. 19. der Provinzial= 
ordnung) dergestalt in Wirksamkeit, daß die Abgeordneten der zu den Regierungs- 
bezirken Königsberg und Gumbinnen gehörigen Kreise die Vertretung der Provinz 
Ostpreußen, die Abgeordneten der zu den Regierungsbezirken Danzig und 
Marienwerder gehörigen Kreise die Vertretung der Provinz Westpreußen bilden. 
KC. 4. 
Die Theilung der Provinz Preußen tritt mit dem 1. April 1878. in 
Vollzug. 
Jaheg 1877. (Nr. 8493.) 17 Von
	        
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