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G. 5.
Die im F§. 3. gedachten Lehne verlieren, auch wenn Lehnberechtigte (F. 2.)
vorhanden find, mit dem Tage des Eintritts der Gesetzeskraft dieses Gesetzes die
Lehnseigenschaft, wenn der behnsbesiter zur Zeit dieses Eintritts lehnsfähige
Descendenz hat, oder bis zum 302. Tage von dieser Zeit ab solche gewinnt.
Ges 8 erpflichtungen des bisherigen Lehnsbesitzers regelt der 8. 9. dieses
etzes.
S. 6.
Hat der Lehnsbesitzer keine nach F. 5. zu berücksichtigende Descendenz, es
ist aber bei seinem Tode ein nach 4 2. zu berücksichtigender Lehnberechtigter vor-
handen, so vererbt das Lehn nach Recht und Ordnung der bisherigen Lehns-
folge, ohne daß es in Bezug auf die Zulassung noch anderer Personen zur
Lehnsfolge auf die Zeit der Geburt und auf die Anmeldung der Lehnberechtigten
ankommt. Dieselbe Lehnsvererbung erfolgt auch dann, wenn der Besitzer zwar
nach dem in JF. 5. gedachten Zeitpunkte lehnsfähige Descendenz erhält, dieselbe
aber vor ihm mit Tode abgeht.
Ueberlebt der später geborene Descendent den Lehnsbesitzer, so schließt er
die Lehnberechtigten von der SuccTession aus und das Lehn verliert mit dem
Anfalle in seiner Hand die Lehnseigenschaft.
P. 7.
at der zur Succession gelangende Mitbelehnte bei dem Anfalle des Lehns
lehnsfähige Desorndenz, so verliert mit dem Anfalle das Lehn in seiner Hand
die Lehngeizenschest
Erhält er erst später lehnsfähige Desernderg, welche ihn überlebt, so ver-
liert das Lehn in der Hand der Letzteren die Lehnseigenschaft. Verstikbt die
später geborene Descendenz vor ihm, so tritt eine fernere Succession der Mit-
belehnten unter den in den §§. 2. und 6. angegebenen Voraussetzungen auf die
dort bestimmte Weise ein.
at der zur Succession gelangende Mitbelehnte bei dem Anfalle des Lehns
lehnsfähige Descendenz nicht, erhält er solche auch später nicht, so vererbt sich
das Lehn nach Recht und Ordnung der bisherigen Lehnsfolge.
. 8.
Befindet sich das Lehn in den Händen mehrerer Mitbesitzer zu idealen
Antheilen mit gegenseitiger gesammter Hand und Mitbelehnschaft, von denen
Einer oder Einige lehnssuccessionsfähige Descendenz besitzen, Andere nicht, so
verliert dasselbe die Lehnseigenschaft, wenn nach den vorstehenden Grundsätzen
die Ummwandlung in freies Eigenthum auch nur für Einen Antheil ein-
getreten ist.
G. 9. .
DetLehanesierindessenHänbendieLehnBeigenschatnachden.5.
bis 8. erlischt, hat i Wahl, ob er das Lehn f
Or. 8495) 18“ a) gegen