Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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3) wenn die eingetragenen, bezüglich angemeldeten Lehnberechtigten durch 
Vertrag in die Auflösung des Lehnsverbandes eingewilligi haben oder 
noch einwilligen. 
Die Descendenten des Lehnsbesitzers und die Lehnberechtigten werden durch 
d wiligung ihrer Ascendenten in die Auflösung des Lehnsverbandes ver- 
pflichtet. 
F. 23. 
Auf diejenigen Lehne, welche nicht nach den Vorschriften des . 22. allo- 
difizirt sind, finden die Bestimmungen der 85. 5. bis 18. Anwendung. 
KC. 24. 
Ist ein in dem vormaligen Königreich Westfalen oder in den Departements 
des ehemaligen Französischen Kaiserreichs belegenes Lehn nach der Wiederein- 
führung des Allgemeinen Preußischen Landrechts bis zur Gesetzeskraft des 
Gesetzes vom 11. März 1818. an dritte Personen erblich und unwiderruflich 
veräußert, so hat dasseihe die Lehnseigenschaft verloren, wenn keine Agnaten und 
keine Descendenten von Agnaten vorhanden sind, welche ihre Successionsrechte 
bis zum 1. Januar 1818. und, wenn die Veräußerung in der Zeit vom 
1. Januar 1818. bis zur Gesetzeskraft der Verordnung vom 11. März 1818. 
erfolgt ist, vor dieser Veräußerung zur Eintragung in das Hypothekenbuch 
angemeldet haben. 
G. 25. 
Ist, abgesehen von dem Falle des F. 24.) das Lehn erblich und unwider- 
ruflich entweder 
1) von einem lehnsfähig beerbten 
oder . 
2) von einem zwar nicht lehnsfähig beerbten Lehnsmanne, aber 
a) an ein Mitglied der lehntragenden Familie, oder 
b) mit Einwilligung des nächsten und, bei gleicher Nähe, der nächsten 
Agnaten 
veräußert worden, und ist beim Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes von den 
Personen des Veräußerers oder seiner lehnsfähigen Descendenz oder des 
beziehungsweise der nächsten einwilligenden Agnaten, oder ihrer lehnsfähigen 
Descendenz noch Je P#d am Leben, so verliert das O#n die Lehnseigenschaft 
und es hat der 2 zer die im 10. festgesetzte Abfindung gerichtlich zu 
hinterlegen. 
K. 26. 
Ist nach einer Veräußerung der im 4 25. gedachten Art keine der dort 
bezeichneten Personen bei Eintritt der Ge gestauft dieses Gesetzes mehr am 
Jehrzang 1877. (Tr. 8495.) 19 Leben,
	        
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