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3) wenn die eingetragenen, bezüglich angemeldeten Lehnberechtigten durch
Vertrag in die Auflösung des Lehnsverbandes eingewilligi haben oder
noch einwilligen.
Die Descendenten des Lehnsbesitzers und die Lehnberechtigten werden durch
d wiligung ihrer Ascendenten in die Auflösung des Lehnsverbandes ver-
pflichtet.
F. 23.
Auf diejenigen Lehne, welche nicht nach den Vorschriften des . 22. allo-
difizirt sind, finden die Bestimmungen der 85. 5. bis 18. Anwendung.
KC. 24.
Ist ein in dem vormaligen Königreich Westfalen oder in den Departements
des ehemaligen Französischen Kaiserreichs belegenes Lehn nach der Wiederein-
führung des Allgemeinen Preußischen Landrechts bis zur Gesetzeskraft des
Gesetzes vom 11. März 1818. an dritte Personen erblich und unwiderruflich
veräußert, so hat dasseihe die Lehnseigenschaft verloren, wenn keine Agnaten und
keine Descendenten von Agnaten vorhanden sind, welche ihre Successionsrechte
bis zum 1. Januar 1818. und, wenn die Veräußerung in der Zeit vom
1. Januar 1818. bis zur Gesetzeskraft der Verordnung vom 11. März 1818.
erfolgt ist, vor dieser Veräußerung zur Eintragung in das Hypothekenbuch
angemeldet haben.
G. 25.
Ist, abgesehen von dem Falle des F. 24.) das Lehn erblich und unwider-
ruflich entweder
1) von einem lehnsfähig beerbten
oder .
2) von einem zwar nicht lehnsfähig beerbten Lehnsmanne, aber
a) an ein Mitglied der lehntragenden Familie, oder
b) mit Einwilligung des nächsten und, bei gleicher Nähe, der nächsten
Agnaten
veräußert worden, und ist beim Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes von den
Personen des Veräußerers oder seiner lehnsfähigen Descendenz oder des
beziehungsweise der nächsten einwilligenden Agnaten, oder ihrer lehnsfähigen
Descendenz noch Je P#d am Leben, so verliert das O#n die Lehnseigenschaft
und es hat der 2 zer die im 10. festgesetzte Abfindung gerichtlich zu
hinterlegen.
K. 26.
Ist nach einer Veräußerung der im 4 25. gedachten Art keine der dort
bezeichneten Personen bei Eintritt der Ge gestauft dieses Gesetzes mehr am
Jehrzang 1877. (Tr. 8495.) 19 Leben,