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Leben, so bleibt dem Lehnberechtigten von diesem Zeitpunkte an noch drei Jahre
die Klage auf Herausgabe des Lehns vorbehalten. Wird innerhalb dieser Frist
die Klage nicht angemeldet, so verliert das Lehn die Lehnseigenschaft und der
Besitzer hat die im §. 10. festgesetzte Entschädigung zum gerichtlichen Depositum
zu zahlen.
g. 27.
Ist die erbliche und unwiderrufliche Veräußerung von einem nicht lehns-
fähig beerbten Lehnsmanne an einen nicht zur Lehnsfamilie gehörenden Dritten
ohne die §. 25. gedachte agnatische Einwilligung erfolgt, so steht den nach §SF. 19.
und 26. zu berücksichtigenden Lehnberechtigten vom Eintritt der Gesetzeskraft
dieses Gesetzes ab, oder, wenn der Veräußerer noch am Leben ist, von dessen
Tode an gerechnet, binnen drei Jahren die Anstellung der Klage auf Heraus-
gabe des Lehns zu.
Wird das Recht innerhalb dieser Feit nicht ausgeübt, so erlischt die Lehns-
eigenschaft des Lehns und es hat der Besitzer die im F. 10. bestimmte Ent-
ädtging gerichtlich zu hinterlegen.
C. 28.
Gelangt das Lehn in Gemäßheit der I#§. 26. und 27. wieder in die Hände
eines Mitgliedes der lehntragenden Familie, so finden die S§. 22. und 23. mit
der Maßgabe Anwendung, daß die im §. 19. bestimmte Frist von der Erlan-
gung des Besitzes an zu rechnen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. März 1877.
(a. S§.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow.
Hofmann.
(Xr. 8496.)