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(Nr. 8496.) Gesetz, betreffend die Revision — beziehentlich Abänderung — der Reglements
der öffentlichen Feuersozietäten. Vom 31. März 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Diejenigen Bestimmungen der Reglements der öffentlichen Feuersozietäten,
welche den bei diesen Sozietäten nicht versicherten Personen Beiträge zu den
Kosten der öffentlichen Sozietäten oder Beschränkungen in Beziehung auf die
Höhe der Versicherungssumme auferlegen, oder welche die Einrichtung) die Be-
fugnisse und den Geschäftsverkehr anderer Versicherungsgesellschaften betreffen,
werden — unbeschadet des in einzelnen Bezirken bestehenden Gebäudeversicherungs-
zwanges — aufgehoben.
. 2.
Insoweit durch diese Aufhebung eine Umänderung der Reglements der
öffentlichen Feuersozietäten erforderlich wird, ist dieselbe durch die Sozietätsorgane
unter Genehmigung des Ministers des Innern herbeizuführen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow.
Hofmann.
(Nr. 81960—3497) (Nr. 8497.)