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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 12.—
Juhalt: Verordnung, betreffend den Wegfall verschiedener Abgaben in der Provinz Schleswig. Holstein,
S. 129. — Allerhöchster Erlaß, betreffend eine Aenderung des Regulativs über den Geschäftsgong
bei der Ober-Rechnungskammer, S. 120. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen wegen
der Anlage von Eisenbahnen von Frankfurt a. M. nach der Riedbahn und von Hanau nach Babenhausen,
S. 131. — Staatsvertrag zwischen Prerußen und Bayern wegen Herstellung einer Eisenbahn=
verbindung zwischen St. Ingbert und Saarbrücken, S. 138.
(Nr. 8501.) Verordnung, betreffend den Wegfall verschiedener Abgaben in der Provinz
Schleswig Holstein. Vom 7. April 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen auf Grund des §. 5. der Verordnung, betreffend die Einführung der
Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete der
Hergogthüner Schleswig und Holstein, vom 28. April 1867. (Gesetz= Samml.
S. 543. ff.), auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
Die in der Uns vorgelegten Nachweisung bezeichneten Abgaben von Kom-
munen und Privaten in der Provinz Schleuz-Polsein werden, soweit nicht
die Bestimmung des F. 2. Anwendung findet, hierdurch in Wegfall gebracht.
K. 2.
Diejenigen in der Nachweisung aufgeführten Salarienabgaben, welche auf
bestimmten einzelnen Grundstücken im Kreise Hadersleben ruhen, sind von den
seither zu deren Zahlung Verpflichteten bis zu demjenigen Zeitpunkte an die
betreffenden Harden zu entrichten, mit welchem die im §. 4. der Verordnung vom
28. April 1867. wegen Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff der
direkten Steuern in dem Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein
gedachte, daselbst unter der Benennung „Kontribution“ bestehende Pflugzahls-
abgabe in Wegfall kommt.
Jahrgang 1877. (Nr. 8501—8502.) 22 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1877.