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Ludwigs= Eisenbahngesellschaft, welche für die Strecken im Großherzoglich Hes-
sischen Gebiete bereits unter dem 3. August 1875. konzessionirt worden ist, er-
theilen.
Artikel 2.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß das Domtzil und der
Sitz der Verwaltung der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft in Hessen
verbleibe. Die Gesellschaft soll jedoch gebalten sein, für die Spezialverwaltung
der auf Preußischem Gebiete belegenen Strecken der im Artikel 1. bezeichneten
Eisenbahnen in Frankfurt a. M. eine Kommission zu bestellen, welche sie der
Preußischen Regierung, wie dem Publikum gegenüber in allen, diese Bahn-
strecken betreffenden Angelegenheiten mit unbeschkänkter Vollmacht zu vertreten
befugt und verpflichtet ist.
Artikel 3.
Die Staatsaufsicht innerhalb jedes Staatsgebiets bleibt der betreffenden
Regierung überlassen.
Die Punkte, wo die Bahnen die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten
werden, sollen nöthigenfalls durch deshalb beiderseits abzuordnende technische
Kommissarien näher bestimmt werden.
Artikel 4.
Die Spurweite der Geleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden,
daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können.
Artikel 5.
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahnen zunächst nur mit
einem durchgehenden Geleise zu versehen; es sollen aber von vornherein die
Kunstbauten in ihren Gründungen in der für ein Doppelgeleise nöthigen Breite
ausgeführt und das Terrain für doppelgeleisige Bahnen erworben werden.
Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen die
Herstellung des zweiten Geleises anordnen.
Artikel 6.
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahnen erfzrderuhen
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Gesellschaft das Ex-
propriationsrecht verleihen.
Artikel 7.
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs-
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zu-
gelassen werden.
Artikel 8.
Die Bestimmungen, welche bezüglich der Bildung eines Reserve- und
eines Erneuerungsfonds in der Preußischen Konzession vom 7. August 1872. für
die