Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Ludwigs= Eisenbahngesellschaft, welche für die Strecken im Großherzoglich Hes- 
sischen Gebiete bereits unter dem 3. August 1875. konzessionirt worden ist, er- 
theilen. 
Artikel 2. 
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß das Domtzil und der 
Sitz der Verwaltung der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft in Hessen 
verbleibe. Die Gesellschaft soll jedoch gebalten sein, für die Spezialverwaltung 
der auf Preußischem Gebiete belegenen Strecken der im Artikel 1. bezeichneten 
Eisenbahnen in Frankfurt a. M. eine Kommission zu bestellen, welche sie der 
Preußischen Regierung, wie dem Publikum gegenüber in allen, diese Bahn- 
strecken betreffenden Angelegenheiten mit unbeschkänkter Vollmacht zu vertreten 
befugt und verpflichtet ist. 
Artikel 3. 
Die Staatsaufsicht innerhalb jedes Staatsgebiets bleibt der betreffenden 
Regierung überlassen. 
Die Punkte, wo die Bahnen die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten 
werden, sollen nöthigenfalls durch deshalb beiderseits abzuordnende technische 
Kommissarien näher bestimmt werden. 
Artikel 4. 
Die Spurweite der Geleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen be- 
tragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden, 
daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können. 
Artikel 5. 
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahnen zunächst nur mit 
einem durchgehenden Geleise zu versehen; es sollen aber von vornherein die 
Kunstbauten in ihren Gründungen in der für ein Doppelgeleise nöthigen Breite 
ausgeführt und das Terrain für doppelgeleisige Bahnen erworben werden. 
Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen die 
Herstellung des zweiten Geleises anordnen. 
Artikel 6. 
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahnen erfzrderuhen 
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen 
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Gesellschaft das Ex- 
propriationsrecht verleihen. 
Artikel 7. 
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zu- 
gelassen werden. 
Artikel 8. 
Die Bestimmungen, welche bezüglich der Bildung eines Reserve- und 
eines Erneuerungsfonds in der Preußischen Konzession vom 7. August 1872. für 
die
	        
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