Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 135 — 
Zu dem vorbezeichneten, auf den Preußischen Staat im Falle des Ankaufs 
übergehenden Zubehör gehört insbesondere ein der Länge der in Preußen 
elegenen Strecken entsprechender Theil des vorhandenen Betriebsmaterials, 
Rerne das zur Bahn- und zur Transportverwaltung dieser Strecken gehörige 
Inventarium. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Großherzoglich Hessf e 
Regierung das Eigenthum dieser in dem betreffenden Staatsgebiete liegenden 
Bahnstrecken erwerben sollten, werden die beiden kontrahirenden Regierungen sich 
über die zur Beibehaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf den 
gedachten Bahnen erforderlichen Maßregeln verständigen. 
Artikel 17. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
werden. Die Auswechselung der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in 
Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, am 4. Februar 1877. 
(L. S.) Reichardt. 
(L. S.) Ursinus. 
(#. S.) Neidhardt. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 8504.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern wegen Herstellung einer Eisenbahn- 
verbindung zwischen St. Ingbert und Saarbrücken. Vom 23. April 1877. 
S Mazestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät 
der König von Bayern, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen 
zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Zwecke einer 
hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt und 
17 Geheimen Regierungsrath Dr. jur. Hermann 
rölich; 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Regierungsdirektor Franz von Meyer und 
Allerhöchstihren Regierungsrath, Direktor der Pfälzischen Eisenbahnen 
Albert von Jaeger, 
welche, unter Vorbehalt der Ratifikation, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen 
haben: 
(Nr. 8503—8504,) Art.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.