Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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und statutarische Aufsichtsrecht des Staats in Bezug auf alle Maßnahmen, 
welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den 
Betrieb ihres Unternehmens im Allgemeinen, z. B. die Wänderung der Gesell- 
schaftsstatuten, Erweiterung des Unternehmens 2c. betreffen, lediglich von der 
Königlich Bayerischen Regierung ausgeübt werden. 
Im Uebrigen übt jede der beiden kontrahirenden Regierungen für Ihr 
Gebiet gegenüber der bezeichneten Eisenbahngesellschaft die staatlichen Hoheits- 
und Aufsichtsrechte aus. 
In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Ober- 
aufsichtsrechts im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden beide Regierungen 
eine Verständigung unter sich herbeiführen. 
Der Königicch Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die in 
Preußen belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheits. und Aufsichtsrechte einer 
Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung 
der Gesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten 
er kompetenten Königlich Preußischen Polizei-= oder Gerichtsbehörden geeignet 
sind. Die Gesellschaft hat sch bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche 
hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde ressortiren, an diese 
zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preußischen 
Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Die Gesellschaft der Pfälzischen Ludwigsbahn ist verpflichtet, auf Ver- 
langen der Königlich Preußischen Regierung in Saarbrücken einen Vertreter zu 
bestellen, an welchen Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit verbindlicher Kraft 
erlassen und insinuirt werden können. « 
Artikel VIII. 
Die Gesellschaft der Pfälzischen Bahnen ist wegen aller Entschädigungs- 
ansprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Königlich 
Preußischem Gebiete gegen sie geltend gemacht werden, der Königlich Preußischen 
Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Patz greifen" den Königlich 
Preußischen Gesetzen unterworfen und wird zu dem Ende in Saarbrücken Do- 
mizil wählen. · 
ArtikellX. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften 
und Grundsätze durch die Beamten der Eisenbahnverwaltungen gehandhabt 
werden. 
Artikel X. 
Die im Königlich Preußischen Gebiete angestellten Beamten der Gesell- 
schaft sind den Königlich Preußischen Landesgesetzen unterworfen. 
Die Angehörigen des einen Staats, welche im Gebiete des anderen Staats 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathslandes nicht aus. 
Die
	        
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