Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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5) Netze mit mehrfachen Netzwänden (sogenannter Lädering) dürfen nicht 
angewendet werden. 
6) Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermäch- 
tigt, den Strömlingsfang auch während der Frühjahrsschonzeit zu 
gestatten. 
G. 13. 
Die §#. 6. bis 12. finden auf den Krebsfang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich der Fang 
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
Gelangen Krebse in der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des 
ischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht 
ofort wieder in das Wasser zu setzen. 
KC. 14. 
1) In allen nicht geschlossenen Gewässern ist beim Fischfange die Anwen- 
Lung von Speeren, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, 9 
(Aalhauen, Hilgern), Stecheisen, Stangen, Schießwaffen und sonstigen 
Mitteln zur Verwundung der Fische verboten. 
2) Berechtigungen auf den Gebrauch des Speeres unterliegen den vor- 
Hebenoen Bestimmungen nicht, wenn der Berechtigte nur mit diesem 
angmittel die Fischerei ausüben darf. 
3) Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. 
4) In den der Küstenfischerei angehörigen Gewässern ist die Anwendung 
von Speeren für den Aalfang (Aalspeere) in der Zeit vom 15. Oktober 
bis 9. April einschließlich erlaubt. 
A. 15. 
Ferner ist beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern verboten: 
1) die Anwendung schädlicher, Wlodirerder Stoffe (giftiger Köder oder 
Mittel zur Betäubung oder ernichtung der Büchs, Sprengpatronen 
oder anderer Sprengmittel u. s. w. (F. 21. des Gesetzes) 
2) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Fackeln (das sogenannte Bliesen); 
3) das Pulschen, Pumpen, Jagen, Klappern und Schlagen, welches 
darin besteht, daß mit Scheiben, Keulen, Riemen, Stangen, Steinen 
und ähnlichen Mitteln Behufs Zusammentreibens der Fische geschlagen, 
gestoßen, oder geworfen oder an Bord des Bootes geklappert wird. 
  
K. 16. 
Fischwehre, Fischzäune und sogenannte Selbstfänge für Lachs, Aal u. s. w. 
dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu angelegt arn. 
(Nr. 8505.) 17. 
mvess 
Verbotene Fang- 
arken, Hauen ## ans
	        
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