Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Kein Escher darf seine Netze in einen fremden Garnzug setzen, der entweder 
durch eine Stange, durch ausgesetzte Eisstücke, mittelst der ins Eis gehauenen 
Axt oder auf andere Weise kenntlich gemacht ist. « 
Wenn ein Fischer, welcher Zeichen zum Aufstellen seiner Winternetze 
emacht hat, die Stelle nicht während der nächstfolgenden 24 Stunden benutzt, 
8 darf jeder andere Fischer sich der bezeichneten Stelle bedienen. 
K. 22. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt 
nicht hindern oder stören. 
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonsiigen ang- 
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der ha 
und Fähren nicht behindert wird. 
Die zur Befestigung der Fanggeräthe eingeschlagenen Pfähle Griden 
müssen mindestens 1 Meter über den mittleren Wasserstand hervorragen u 
nach beendigter Fischerei Hrausgesogen werden. 
Den Fischern ist verboten, die Pfähle unter dem Wasser abgebrochen oder 
abgesägt stehen zu lassen. 
eitere Vorschriften über die Kennzeichnung der ausgelegten Fang eräthe 
zum Schutze der Schiffahrt sind erforderlichen Falls im Wege der Polzzei= 
verordnung zu erlassen. - 
§.23. 
Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die zur 
Bozeichmung der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bojen und sonstigen Merkmale 
durch die Netze und Leinen ni f gorigezagn oder verrückt werden. Wenn solche 
eichen verrückt sind so muß dies von dem Fischer sogleich der nächsten Lootsen- 
tation oder der nächsten Polizeibehörde angezeigt werden. 
Die nach festen Gesichtspunkten auf dem Lande oder auf dem Wasser 
durch Tonnen, Bollen oder Bojen bezeichneten Hauptschiffahrts-Richtungen in 
dem Haffwasser müssen in einer Breite von 75 Meter von Stellnetzen frei bleiben. 
S. 24. 
Die Fischer müssen die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke unmittelbar 
neben den Oeffnungen und Löchern aufrecht stellen und dürfen dieselben nicht 
unter das Eis schieben. Die Löcher zum Einleßen und Aufziehen der Netze 
müssen durch Strauch, Stangen oder auf andere leicht sichtbare Weise bezeichnet 
werden. 
In und neben gebahnten und ausgestechten Eiswegen und bis zu einer 
Entfernung von mindesseno 4 Metern von denselben dürfen keine Löcher gehauen 
werden. 
Es ist verboten, die auf Eiswegen ausgesetzten Zeichen zu zerstören oder 
zu versetzen. 
Nähere Vorschriften zur Ausführung der Bestimmungen dieses Paragraphen 
können im Wege der Polizeiverordnung getroffen werden. 
Gr. 8505.) . 25.
	        
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