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Kein Escher darf seine Netze in einen fremden Garnzug setzen, der entweder
durch eine Stange, durch ausgesetzte Eisstücke, mittelst der ins Eis gehauenen
Axt oder auf andere Weise kenntlich gemacht ist. «
Wenn ein Fischer, welcher Zeichen zum Aufstellen seiner Winternetze
emacht hat, die Stelle nicht während der nächstfolgenden 24 Stunden benutzt,
8 darf jeder andere Fischer sich der bezeichneten Stelle bedienen.
K. 22.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt
nicht hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonsiigen ang-
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der ha
und Fähren nicht behindert wird.
Die zur Befestigung der Fanggeräthe eingeschlagenen Pfähle Griden
müssen mindestens 1 Meter über den mittleren Wasserstand hervorragen u
nach beendigter Fischerei Hrausgesogen werden.
Den Fischern ist verboten, die Pfähle unter dem Wasser abgebrochen oder
abgesägt stehen zu lassen.
eitere Vorschriften über die Kennzeichnung der ausgelegten Fang eräthe
zum Schutze der Schiffahrt sind erforderlichen Falls im Wege der Polzzei=
verordnung zu erlassen. -
§.23.
Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die zur
Bozeichmung der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bojen und sonstigen Merkmale
durch die Netze und Leinen ni f gorigezagn oder verrückt werden. Wenn solche
eichen verrückt sind so muß dies von dem Fischer sogleich der nächsten Lootsen-
tation oder der nächsten Polizeibehörde angezeigt werden.
Die nach festen Gesichtspunkten auf dem Lande oder auf dem Wasser
durch Tonnen, Bollen oder Bojen bezeichneten Hauptschiffahrts-Richtungen in
dem Haffwasser müssen in einer Breite von 75 Meter von Stellnetzen frei bleiben.
S. 24.
Die Fischer müssen die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke unmittelbar
neben den Oeffnungen und Löchern aufrecht stellen und dürfen dieselben nicht
unter das Eis schieben. Die Löcher zum Einleßen und Aufziehen der Netze
müssen durch Strauch, Stangen oder auf andere leicht sichtbare Weise bezeichnet
werden.
In und neben gebahnten und ausgestechten Eiswegen und bis zu einer
Entfernung von mindesseno 4 Metern von denselben dürfen keine Löcher gehauen
werden.
Es ist verboten, die auf Eiswegen ausgesetzten Zeichen zu zerstören oder
zu versetzen.
Nähere Vorschriften zur Ausführung der Bestimmungen dieses Paragraphen
können im Wege der Polizeiverordnung getroffen werden.
Gr. 8505.) . 25.