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Die unterhalb dieser Linie belegenen Theile der Oder nebst Verbindungs-
kanälen, der Damm'sche See nebst seinen Verbindungen mit der Oder, das
Pupenwaster, das Haff, dessen Ausflüsse in die Ostsee (die Peene, die Swine
und die Dievenow mit ihren Seitenarmen) und die mit diesen Gewässern ohne
zwischenliegende Flußläufe in offenem Zusammenhange stehenden Buchten und
Seen (Neuwarper See, Usedomer See, Achterwasser, Wiek, Vietziger See,
Camminer Bodden, Fritzower See u. s. w.) gehören der Küstenfischerei an.
KG. 2.
. 22. Iffer 1 des Beim Fischfange in nicht geschlossenen, der Küsten- oder Binnenfischerei
e NN—9°57 unterworfenen Gewäßern finden Flgende Vorschriften Anwendung:
" 1) die Fischerei auf Fischsamen ist verboten;
2) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn
sie, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, nicht min-
destens folgende Länge haben:
Stör (Acipenser sturicicg 100 Centimeter,
Lachs (Salmo salrhr)r)r)r)r) . . ..
Große Maräne (Madue-Maräne, Coregonus 40 Centimeter,
maraenhgggggagaa . .
Aal (Anguilla vulgaris) .............. ... . . .. 35 Centimeter,
Zander (Sandart, Lucioperca sandra)
- ccht Ger ueion) 5 .. .. un..
Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama) .
Lachsforelle (Meerforelle, Salmo trutta) 28 Centimeter,
karpfen (Cpprinus carbibbb...
Maisisch (Alse, Clupea alosh ..
Aland (Hartkopf, Nerfling, Läus melanotus) 20 Centi
Schlei ( uno inca vulgari) entimeter,
orelle (Salmo farcicon . . . 18 Centi
sch (Aesche, Thymallus vulgaris) c... Lentimeter,
Barsch (Perca fluviatiis. 13 Centi
lötze (Rothauge, Leuciscus rutiluss ) ntimeter)
arausche (Carassius vulgariss.
Giebel (Carassius gibeliss .. 12 Centimeter,
Kleine Maräne (Coregonis albulh)g) . ..
Krebs (gemeiner Flußkrebs, Astacus fluviatilis) 10 Centimeter;
3) Fischsamen und Fische der unter Liffer 2. bezeichneten Arten, welche
das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, 4# wenn sie lebend in
die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung
erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen;
4) Fische der unter Jiffer 2. bezeichneten Arten, welche das daselbst ver-
merkte Maß nicht erreichen, dürfen nicht als Köder benutzt werden;
5) zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aufsichts-
schorde * 46. des i.ry.. Fischereiberechtigten das Glchte.
von kleineren Fischen und Krebsen widerruflich gestatten.
. 4.