Strafbestimmungen.
Schlußbestimmungen.
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5. 33.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden,
insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich oder des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874. (§9. 49. ff.) unter-
liegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der übung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
. 34.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den §9. 4. bis 14.,
über verbotene Fangmittel in den 9P. 15. und 17., über die Be chaffenheit er.
laubter Fanggeräthe in den §#§. 18. bis 22. und über die Beschränkungen in
der Benutzung erlaubter Fanzgeräthe in den 9. 23. bis 25., soweit sie die
Binnenfischerei betreffen, für diejenigen Binnenzewässer oder Strecken derselben
anz oder theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer
Holeer unterworfen sind. ∆n
Auf den Betrieb der Fischerei im Preußischen Antheile des Saaler Boddens
finden die Vorschriften dieser Verordnung einstweilen ketne Anwendung.
An Stelle derselben verbleibt es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen
des Fischereireglements vom 3 a 1845.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist jedoch er-
mächtigt, nach gürige Vereinbarung mit der Großherzoglich Meck enlurgischen
Regierung die Vorschriften dieser Verordnung auch für den Fischereibetrieb im
Preußischen Antheil des Saaler Boddens ganz oder theilweise in Kraft zu setzen.
F. 36.
Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1877.
CL. S.) Wilhelm.
Friedenthal.
mrr s607.