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Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen, ingleichen
vermittelst schwimmender oder am Ufer oder im Bette des Gewüsffert befesiger
oder verankerter Netze und Reusen darf während der jährlichen Schonzeit in
keinem Falle gestattet werden.
g. 8.
Während der Dauer der in den I#F. 4. und 6. vorgeschriebenen wöchent-
lichen und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai
1874. nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen
sserm hinweggeräumt und abgestellt sein (§. 28. des Gesetzes).
G. 9.
Die d. 4. bis 7. finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der
Fang von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht
sofort wieder in das Wasser zu setzen.
. 10.
Beim Fischfange in nicht lwefen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
katronren oder anderer Sprengmittel u. s. w.) 8. 21. des Gesetzes);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Harken, Hauer (Aalhauer), Speere, Stech-
eisen, Stangen, Schießwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet;
3) das sogenannte Beläuten oder Tollkeulen, wobei auf tragendem, durch-
chtigen Eise der Fisch durch starke Schläge betäubt und gefangen wird;
4) e Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
ackeln.
K. 11.
Fischwehre, Fllchämne und sogenannte Selbstfänge für Lachs, Aal u. s. w.
dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu angelegt werden.
+. 12.
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet,
dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der nach-
olgenden Ausnahme keine Fanzgeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und
ennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande
an jeder e von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 25 Cen-
timetern
haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oderAbtheilungen der Fanggeräthe.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen.
K. 13.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46. des Gesehes dürfen am
Ufer von Wasserläufen jeder Art oder in deren Betten befestigte oder verankerte
r. 8507.) Fischerei-
(In §. 22. Zilser 3)
(Zu §. 22. Jiffer 4.)