Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Nr.  162.  Bekonntmachung,  die  mit  der  Hürsll.  Schwarzburg.  Sondershausenschen  Keglerung  wegen
gegenseitiger  Uebermahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen  gewosse#e  Vereinbarung  betreffend,
  vom  29.  August  1844.

Nachdem  dle  diesseitige  Fürstliche  Landesreglerung,  mit  Höchster  Genebmigung  Durchlauchtigster
  Landesherrschaften,  und  die  Fürstlich  Schwarzburg.  Sondershausensche  Regierung
zur  Fetkstellung  der  bel  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen  gegenseltig  zu  befolgenden
  Grundsätze  übereingekommen  sind,  nlcht  nur,  skate  elner  besonderen  Convemion,  dieserbalb
  den  Inhalt  der  zwischen  den  Kronen  Preuhen  und  Sachsen  unterm  5  Februar  1820
über  denselben  Gegenstand  abgeschlossenen  Uebereinkunst,  pag.  6.  des  1.  Bandes  der  gemeinschafellchen
  Gesehsammlung  —  sondern  auch  die  in  der  nachstebend  abgedruckten  diesseitigen
  Erklärung  enthaltenen  Erläuterungsbestimmungen  zwischen  den  beiderseitigen  Landen  zur
Anwendung  gelangen  zu  lassen;  so  wird  dieß  zur  gebührenden  Nachachtung  hierdurch  bekanm
  gemachr.

Gera,  den  20.  August  1844.

Fürstl.  Reuß-  Mauil.  gemeinschaft.  Landes-  Reglerung  das.
er.

tschnei
M.  Fuchs.

Die  Fürstlich  Reuß  Plauische  der  Juͤngern  Linie  gemeinschaftliche  Lanbesregierung  zu
Vera  und  die  Fürstl.  Schwarzburg.  Sondershausensche  Regierung  sind  dahin  übereingekom
men,  zur  Beselelgung  dersenigen  Zweisel  und  Mißverständnisse,  welche  sich  bisber  über  die
Auslegung  der  Bestimmungen  §.  2.  u.  und  c.  der  zwischen  den  belden  gedachten  Reglerungen
  uncerm  13.  Juni  1830  vereinbarten  Conventien  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der
Wagabunden  und  Ausgewiesenen,  namemtlich

a)  In  Beziehung  auf  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  und  in  wieweic  die  in  der  Staats.
angehbrigkeie  selöskiändiger  Indivlduen  eingetrecenen  Veränderungen  auf  die  Stagesangehörigkeit
  der  unselbstständigen,  d.  b.  aus  der  älterlichen  Gewale  noch  nicht  entlassenen
  Kinder  derselben  ven  Elufluß  sepen?

5)  über  die  Beschaffenheit  des  F.  2.  c.  der  Convention  erwähnten  zehnjährigen  Aufenkbali#
  und  den  Begriff  der  Wirthschafessührung