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Nr. 162. Bekonntmachung, die mit der Hürsll. Schwarzburg. Sondershausenschen Keglerung wegen
gegenseitiger Uebermahme der Vagabunden und Ausgewiesenen gewosse#e Vereinbarung betreffend,
vom 29. August 1844.
Nachdem dle diesseitige Fürstliche Landesreglerung, mit Höchster Genebmigung Durchlauchtigster
Landesherrschaften, und die Fürstlich Schwarzburg. Sondershausensche Regierung
zur Fetkstellung der bel Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen gegenseltig zu befolgenden
Grundsätze übereingekommen sind, nlcht nur, skate elner besonderen Convemion, dieserbalb
den Inhalt der zwischen den Kronen Preuhen und Sachsen unterm 5 Februar 1820
über denselben Gegenstand abgeschlossenen Uebereinkunst, pag. 6. des 1. Bandes der gemeinschafellchen
Gesehsammlung — sondern auch die in der nachstebend abgedruckten diesseitigen
Erklärung enthaltenen Erläuterungsbestimmungen zwischen den beiderseitigen Landen zur
Anwendung gelangen zu lassen; so wird dieß zur gebührenden Nachachtung hierdurch bekanm
gemachr.
Gera, den 20. August 1844.
Fürstl. Reuß- Mauil. gemeinschaft. Landes- Reglerung das.
er.
tschnei
M. Fuchs.
Die Fürstlich Reuß Plauische der Juͤngern Linie gemeinschaftliche Lanbesregierung zu
Vera und die Fürstl. Schwarzburg. Sondershausensche Regierung sind dahin übereingekom
men, zur Beselelgung dersenigen Zweisel und Mißverständnisse, welche sich bisber über die
Auslegung der Bestimmungen §. 2. u. und c. der zwischen den belden gedachten Reglerungen
uncerm 13. Juni 1830 vereinbarten Conventien wegen gegenseitiger Uebernahme der
Wagabunden und Ausgewiesenen, namemtlich
a) In Beziehung auf die Beantwortung der Frage, ob und in wieweic die in der Staats.
angehbrigkeie selöskiändiger Indivlduen eingetrecenen Veränderungen auf die Stagesangehörigkeit
der unselbstständigen, d. b. aus der älterlichen Gewale noch nicht entlassenen
Kinder derselben ven Elufluß sepen?
5) über die Beschaffenheit des F. 2. c. der Convention erwähnten zehnjährigen Aufenkbali#
und den Begriff der Wirthschafessührung