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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staater.
N. 15. —
(Nr. 8510.) Verordnung, betreffend die Umzugskosten von Beamten der Staatseisenbahnen
und der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen. Vom
26. Mai 1877.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 11. des Gesetzes, betreffend die Umzugskosten der
Staatsbeamten vom 24. Februar d. J. (Geseh-Samm S. 15.), unter Aufhebung
des durch Unsern Erlaß vom 28. Februar 1859. genehmigten Reglements über
die den Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staats
stehenden Privateisenbahnen bei Versetzungen zu gewährende Vergütung vom
31. Januar 1859., was folgt:
S. 1.
Die nachstehend aufgeführten etatsmäßig angestellten Beamten der Staats-
eisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisen-
bahnen erhalten bei Versetzungen eine Vergütung für Umzugskosten nach fol-
genden Sätzen:
auf auf Transport-
allgemeine kosten für je
Kosten. 10 Kilometer.
1) Bahn= und Betriebs-Kontroleure, Kommis-
sionskassen-Rendanten, Buchhalter, Eisen-
bahn- Sekretäre, Werkstätten- Vorsteher,
Stations-Vorsteher I. Klasse, Güterexpedi-
tions-Vorsteher, Stationskassen-Rendanten, -.
Materialien-Verwalter1.Klasse·......... 240 Mark 7 Mark.
2) Betriebs-Sekretäre, Werkmeister, Zeichner,
Stations-Vorsteher II. Klasse, Güter- und
Kohlen--Expedienten, Stations-Einnehmer,
Kanzlisten, Stations-Aufseher, Stations-
Assistenten, Gepäck. Expedienten, Materialien-
Verwalter II. Klasse, Telegraphen-Aufseher, ,
Jahrgang 1877. (Nr. 8510.) 28 Lo-
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1877.